- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 15.7.2020 III R 62/19
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
- Streitfrage:
- Muss der Nachweis der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden?
Nutzungsvoraussetzungen IAB
Wird ein Investitionsabzugsbetrag auf ein Wirtschaftsgut übertragen, gelten im Jahr der Investition und im Folgejahr bestimmte Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG)1. Das betroffene Wirtschaftsgut muss in diesem Zeitraum
Nach der Verwaltungsmeinung ist die 1 %-Regelung schädlich
Die Voraussetzung der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist in der Praxis vor allem beim Pkw problematisch. Die Finanzverwaltung nimmt an, dass bei einer Inanspruchnahme der 1 %-Regelung grundsätzlich von einer schädlichen Privatnutzung auszugehen ist2. Aus diesem Grund kann nach der Verwaltungsmeinung der Nachweis nur über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden.
Nach Ansicht des BFH muss der Nachweis nicht über ein Fahrtenbuch erbracht werden
Nach Ansicht des BFH ist die Frage, wie der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung zu erbringen ist, nicht ausdrücklich in § 7g EStG geregelt. Deshalb ist der Nachweis nicht auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beschränkt. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann nicht auf § 7g EStG übertragen werden, weil sich die Regelungsgegenstände grundlegend unterscheiden.
Auch wenn Praktikabilitätserwägungen für die Auffassung der Finanzverwaltung sprechen mögen, stellt die Fahrtenbuchmethode keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung eines Pkw dar.
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurde die Entnahme aufgrund der privaten Nutzung eines Pkw zunächst mit der Fahrtenbuchmethode bewertet. Das Fahrtenbuch wurde im Rahmen der Außenprüfung verworfen, weil es nicht ordnungsgemäß war. Dies deshalb, weil die Aufzeichnungen zahlreiche unzureichende Eintragungen in Gestalt von weder aus sich selbst heraus verständlichen noch im Fahrtenbuch erläuterten Abkürzungen sowie ungenau angegebenen Fahrtzwecken enthalten hatten.
Der Nachweis für § 7g Abs. 4 EStG kann evtl. über das verworfene Fahrtenbuch erbracht werden. Im zweiten Rechtsgang hat die Vorinstanz zu prüfen, ob das verworfene Fahrtenbuch eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermittelt, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wurde.