Neufang Akademie

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Exportprobleme aufgrund des Brexit aus um­satz­steuerlicher Sicht

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Folgen des BREXIT

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus aus dem um­satz­steuer­recht­lichen Gemeinschaftsgebiet mit Wirkung zum 1.1.2021 er­ge­ben sich der­zeit praktische, zoll­recht­liche und um­satzsteuer­liche Probleme.

Praxishinweis

Sonderstatus Nordirland

Nordirland gilt für Zwecke der Umsatzsteuer im Hinblick auf Lieferungen immer noch als Teil des Gemeinschaftsgebietes1. Im Hinblick auf sonstige Leistungen ist Nordirland seit 1.1.2021 Drittland.

Wunsch nach DDP

Vermehrt bitten in der Praxis britische Unternehmenskunden ihre Lieferanten, dass die Lieferungen mit dem Incoterm DDP (verzollt und versteuert) vor­ge­nom­men werden sollen, um Probleme beim Entrichten der Ein­fuhr­um­satz­steuer zu vermeiden.

Hintergrund dieser Bitte ist, dass gegenwärtig der Aufbau eines funk­ti­onie­ren­den Zoll- und Importsystems für Lieferungen aus der EU von Seiten Großbritanniens noch mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen hat2. Wenn der britische Importeur also aufgrund der Lieferkonditionen selbst die Ein­fuhr­um­satz­steuer in Großbritannien abzuführen hat (z. B. Incoterm EXW), kommt es gegenwärtig zu zeitlichen Verzögerungen.

Folgen des DDP

Dennoch sollte der deutsche Exporteur nicht leichtfertig dem Incoterm DDP zustimmen. Neben dem Risiko, dass die Transportgefahr sodann bei ihm liegt (problematisch z. B. bei verderblichen Waren), ergeben sich hieraus auch weitreichende umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Ortsverlagerung nach GB

Bei einem Import nach Großbritannien, bei dem der Lieferant (Exporteur) die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, gilt der Ort der Lieferung als im Zielland (Großbritannien) gelegen (Art. 32 Principal VAT Directive, entspricht national § 3 Abs. 8 UStG). Ein deutscher Händler, der Waren verzollt und versteuert nach Großbritannien exportiert, muss sich folglich im Zielland registrieren lassen und britische Umsatzsteuer abführen.

Im Rahmen der Registrierung erhält er eine sog. EORI-Nr. Der Vorteil einer solchen: Wird diese EORI-Nr. bei der Einfuhr angegeben, entsteht nicht direkt Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer muss erst im Rahmen der Voranmeldung in Großbritannien angegeben werden. Dem steht jedoch ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber, sodass sich aus der Ein­fuhr­um­satz­steuer regelmäßig keine Belastung ergibt. Allerdings muss der deut­sche Ex­por­teur die britische Umsatzsteuer anmelden und abführen.

Praxishinweis

Rechnung

Die ausgestellte Rechnung muss britische Umsatzsteuer (grundsätzlich 20 %) beinhalten und muss in Pfund angegeben werden, damit der Em­pfänger hieraus einen Vor­steuer­ab­zug in Anspruch nehmen kann.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Art. 8 Abs. 1 und Anlage 3 Protokoll zu Irland / Nordirland; vgl. Newsletter Neufang Akademie Nr. 19/2020.
  2.  ]Vgl. Wagenblast/Rudisile, DB 2021 S. 534.