Folgen des BREXIT
Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus aus dem umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet mit Wirkung zum 1.1.2021 ergeben sich derzeit praktische, zollrechtliche und umsatzsteuerliche Probleme.
Praxishinweis
Sonderstatus Nordirland
Nordirland gilt für Zwecke der Umsatzsteuer im Hinblick auf Lieferungen immer noch als Teil des Gemeinschaftsgebietes1. Im Hinblick auf sonstige Leistungen ist Nordirland seit 1.1.2021 Drittland.
Wunsch nach DDP
Vermehrt bitten in der Praxis britische Unternehmenskunden ihre Lieferanten, dass die Lieferungen mit dem Incoterm DDP (verzollt und versteuert) vorgenommen werden sollen, um Probleme beim Entrichten der Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden.
Hintergrund dieser Bitte ist, dass gegenwärtig der Aufbau eines funktionierenden Zoll- und Importsystems für Lieferungen aus der EU von Seiten Großbritanniens noch mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen hat2. Wenn der britische Importeur also aufgrund der Lieferkonditionen selbst die Einfuhrumsatzsteuer in Großbritannien abzuführen hat (z. B. Incoterm EXW), kommt es gegenwärtig zu zeitlichen Verzögerungen.
Folgen des DDP
Dennoch sollte der deutsche Exporteur nicht leichtfertig dem Incoterm DDP zustimmen. Neben dem Risiko, dass die Transportgefahr sodann bei ihm liegt (problematisch z. B. bei verderblichen Waren), ergeben sich hieraus auch weitreichende umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Ortsverlagerung nach GB
Bei einem Import nach Großbritannien, bei dem der Lieferant (Exporteur) die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, gilt der Ort der Lieferung als im Zielland (Großbritannien) gelegen (Art. 32 Principal VAT Directive, entspricht national § 3 Abs. 8 UStG). Ein deutscher Händler, der Waren verzollt und versteuert nach Großbritannien exportiert, muss sich folglich im Zielland registrieren lassen und britische Umsatzsteuer abführen.
Im Rahmen der Registrierung erhält er eine sog. EORI-Nr. Der Vorteil einer solchen: Wird diese EORI-Nr. bei der Einfuhr angegeben, entsteht nicht direkt Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer muss erst im Rahmen der Voranmeldung in Großbritannien angegeben werden. Dem steht jedoch ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber, sodass sich aus der Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig keine Belastung ergibt. Allerdings muss der deutsche Exporteur die britische Umsatzsteuer anmelden und abführen.
Praxishinweis
Rechnung
Die ausgestellte Rechnung muss britische Umsatzsteuer (grundsätzlich 20 %) beinhalten und muss in Pfund angegeben werden, damit der Empfänger hieraus einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.