- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 26.2.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 7 Abs. 1 EStG
- Problemstellung:
- Nutzungsdauer von Computern und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Künftig Nutzungsdauer von nur einem Jahr
Das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von bisher drei Jahren (in den meisten Fällen) auf ein Jahr herabgesetzt. Das bedeutet, dass Computerhardware und Software künftig im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden.
Computerhardware
Das BMF-Schreiben nennt in der Rz. 3 eine Auflistung, welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Darunter fallen:
Peripherie-Geräte
Auch für Peripherie-Geräte wie Tastatur, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon, externe Speicher bzw. Festplatten, Beamer, Headset oder Monitor gilt diese Regelung.
Praxishinweis
Mobiltelefone und Tablets
Mobiltelefone, Tablets (ohne eingebaute Tastatur) und TV-Geräte1 fallen u. E. nicht unter diese Definition und sind deshalb über die GWG-Regelung (bei Anschaffungskosten bis 800 €) oder über die Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren (bei Anschaffungskosten über 800 €) abzuschreiben2. Bei einer Anschaffung in den Jahren 2020 und 2021 ist eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG möglich.
Software
Als Software ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung begünstigt. Dazu gehören auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Aus diesem Grund ist das BMF-Schreiben zur ERP-Software3 im Jahr 2020 letztmals anzuwenden.
Anwendungszeitpunkt
Diese Regelung gilt sowohl für die Gewinn- als auch Überschusseinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Praxishinweis
Die Anwendung des BMF-Schreibens ist nicht befristet. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Sofortabschreibung in den nächsten Jahren erhalten bleibt.