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Einjährige Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 26.2.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7 Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Nutzungsdauer von Computern und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Künftig Nutzungs­dauer von nur einem Jahr

Das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Da­ten­ein­gabe und -verarbeitung von bisher drei Jahren (in den meisten Fäl­len) auf ein Jahr herab­ge­setzt. Das bedeutet, dass Com­pu­ter­hard­wa­re und Soft­wa­re künftig im Jahr der Anschaffung komplett abge­schrie­ben werden.

Computerhardware

Das BMF-Schreiben nennt in der Rz. 3 eine Auflistung, welche Wirt­schafts­gü­ter be­günstigt sind. Darunter fallen:

Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Tablet-Computer (mit ein­ge­bau­ter physischer Tastatur),
Desktop-Thin-Client, Workstations und mobile Workstations,
Small-Scale-Server,
Dockingstations und externe Netzteile.

Peripherie-Geräte

Auch für Peripherie-Geräte wie Tastatur, Scanner, Drucker, Ka­me­ra, Mik­ro­fon, externe Speicher bzw. Festplatten, Beamer, Headset oder Monitor gilt diese Regelung.

Praxishinweis

Mobiltelefone und Tablets

Mobiltelefone, Tablets (ohne eingebaute Tastatur) und TV-Geräte1 fallen u. E. nicht unter die­se De­fi­nition und sind deshalb über die GWG-Re­ge­lung (bei An­schaf­fungs­kosten bis 800 €) oder über die Nutzungs­dauer von drei bzw. fünf Jah­ren (bei Anschaf­fungs­kosten über 800 €) abzuschreiben2. Bei einer An­schaffung in den Jahren 2020 und 2021 ist eine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG mög­lich.

Software

Als Software ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -ver­ar­beitung begünstigt. Dazu gehören auch ERP-Soft­ware, Software für Waren­wirt­schafts­systeme oder sonstige An­wen­dungs­soft­wa­re zur Unternehmens­ver­wal­tung oder Prozess­steue­rung. Aus diesem Grund ist das BMF-Schreiben zur ERP-Software3 im Jahr 2020 letztmals anzuwenden.

Anwendungs­zeit­punkt

Diese Regelung gilt sowohl für die Gewinn- als auch Überschusseinkünfte ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Praxishinweis

Die Anwendung des BMF-Schreibens ist nicht befristet. Insoweit ist davon aus­­zu­gehen, dass die Möglichkeit der Sofortabschreibung in den nächsten Jah­ren erhalten bleibt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Horst, DB 11/2021 S. M4.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 15.12.2000 IV D 2-S 1551-188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, BStBl 2000 I S. 1532, Tz. 6.14.3.2 und 6.13.2.2.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 18.11.2005 IV B 2-S 2172-37/05, BStBl 2005 S. 1025.