- Gericht / Az:
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FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 194/18 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/20)
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 3 EStG
- Streitfrage:
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Wie ist die Kostendeckelung bei Leasingsonderzahlungen zu ermitteln?
Vorauszahlungen sind mit Abfluss BA
Ausnahme: Vorauszahlungen für mehr als 5 Jahre
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Vorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu behandeln1. Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind auf den Zeitraum der Vorauszahlung gleichmäßig zu verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch bei Leasingsonderzahlungen2.
Praxishinweis
Beim klassischen Pkw-Leasing beträgt die vereinbarte Leasinglaufzeit regelmäßig weniger als fünf Jahre. Damit ist bei einem Firmenwagen die Leasingsonderzahlung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verteilung auf die Leasinglaufzeit
Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein ist für Zwecke der Kostendeckelung bei der privaten Kfz-Nutzung die Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen. Dies deshalb, weil ansonsten bei der Einnahmenüberschussrechnung ein Steuersparmodell entsteht, welches nur der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG offensteht:
Es wird eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, die im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der Leasingnehmer zahlt die hohe Leasingsonderzahlung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern. Dadurch sind ab dem zweiten Jahr die Kosten für das Fahrzeug geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt.
Grundsatz des gleichen Totalgewinns
Aus diesem Grund ist nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein für Zwecke der Kostendeckelung die Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die Leasinglaufzeit zu verteilen. Die Bewertung eines Vorteils kann aber nicht von der Gewinnermittlungsart abhängig sein. Dies widerspricht dem Grundsatz des gleichen Totalgewinns.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 11.10.1983 VIII R 61/81, BStBl 1984 II S. 267.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 5.5.1994 VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643; H 11 EStH „Leasing-Sonderzahlung“.
- [ ↑ ]FinBeh Hamburg, Mitteilung v. 8.11.2018 S 2177- 2018/001 - 52, juris.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 27/14, BStBl 2016 II S. 174; vgl. Immer aktuell 2016 S. 17.