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Kostendeckelung bei einer Leasing­son­der­zahlung bei der Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 194/18 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VIII R 26/20)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 3 EStG
Streitfrage:
Wie ist die Kostendeckelung bei Leasing­sonderzahlungen zu er­mitteln?

Vorauszahlungen sind mit Abfluss BA

Ausnahme: Voraus­zah­lun­gen für mehr als 5 Jahre

Bei einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung sind Vorauszahlungen grund­sätz­lich im Zeitpunkt des Abflusses als Be­triebs­aus­gaben zu behandeln1. Vor­aus­zah­lungen für Nutzungs­über­las­sun­gen für einen Zeit­raum von mehr als fünf Jah­ren sind auf den Zeitraum der Vor­aus­zahlung gleichmäßig zu verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch bei Leasing­son­der­zah­lungen2.

Praxishinweis

Beim klassischen Pkw-Leasing beträgt die vereinbarte Leasinglaufzeit regel­mäßig weniger als fünf Jahre. Damit ist bei einem Firmenwagen die Leasing­son­­der­zah­lung sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Verteilung auf die Leasing­laufzeit

Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein ist für Zwecke der Kostendeckelung bei der privaten Kfz-Nutzung die Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die Leasing­laufzeit zu verteilen. Dies deshalb, weil ansonsten bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ein Steuer­sparmodell ent­steht, welches nur der Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG offen­steht:

Es wird eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, die im Jahr der Zah­lung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be abzugsfähig ist. Der Leasing­neh­mer zahlt die hohe Lea­singsonderzah­lung, um die zu­künf­ti­gen Leasing­raten zu min­dern. Da­durch sind ab dem zweiten Jahr die Kosten für das Fahr­zeug ge­ringer, so dass die Kosten­decke­lung zur Anwendung kommt.

Grundsatz des gleichen Total­ge­winns

Aus diesem Grund ist nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein für Zwecke der Kosten­deckelung die Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die Leasing­lauf­zeit zu ver­teilen. Die Bewertung eines Vorteils kann aber nicht von der Ge­winn­er­mitt­lungs­art abhängig sein. Dies wider­spricht dem Grund­satz des gleichen Total­gewinns.

Praxishinweis

Diese Ansicht wird auch durch die FinBeh Hamburg3 vertreten.
Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. VIII R 26/20 an­hängig. In einem ähnlichen Fall hat der BFH hierzu entschieden, dass die Werte der Gewinnermittlung maßgeblich sind4.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 11.10.1983 VIII R 61/81, BStBl 1984 II S. 267.
  2.  ]BFH, Urteil v. 5.5.1994 VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643; H 11 EStH „Leasing-Sonderzahlung“.
  3.  ]FinBeh Hamburg, Mitteilung v. 8.11.2018 S 2177- 2018/001 - 52, juris.
  4.  ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 27/14, BStBl 2016 II S. 174; vgl. Immer aktuell 2016 S. 17.