- Gericht / Az:
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BFH, Beschluss vom 13.6.2020 VIII B 166/19
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
- Streitfrage:
- Ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit für sämtliche Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen zu prüfen?
Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit = voll abzugsfähig
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG dann vollständig abzugsfähig (keine Begrenzung auf 1.250 €), wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt. Hier ist auf den qualitativen - und nicht auf den quantitativen - Mittelpunkt der gesamten im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit abzustellen1.
Tätigkeitsschwerpunkt ist für alle Tätigkeiten zu bestimmen
Nach Ansicht des BFH ist der Tätigkeitsschwerpunkt bei einem Rechtsanwalt nicht isoliert für dessen einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen.
Urteilsfall
Im Urteilsfall war ein Rechtsanwalt als Syndikusanwalt angestellt und in seinem häuslichen Arbeitszimmer übte er eine anwaltliche Nebentätigkeit aus. In diesem Fall stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt dar. Ein unbegrenzter Betriebsausgabenabzug ist damit nicht möglich.
Der Tätigkeitsschwerpunkt ist für die Tätigkeit als Arbeitnehmer und die selbstständige anwaltliche Tätigkeit zu bestimmen.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 2.7.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004 S. 29; v. 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007 S. 1133; BFH, Beschluss v. 20.4.2010 VI B 150/09, BFH/NV 2010 S. 1434; BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 9.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 12.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 2.7.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004 S. 29.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 6.10.2017 IV C 6 - S 2145/07/10002 :019, BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 14.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 25.4.2017 VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949.