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Erster Entwurf des JStG 2020

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Erster Entwurf eines JStG 2020

Das BMF hat auf seiner Homepage1 einen ersten Entwurf zum geplanten JStG 2020 veröffentlicht. Erfahrungsgemäß wird dieser Entwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch eine Vielzahl von Änderungen erfahren. Hier wird ein verkürzter Überblick über die geplanten Änderungen aufgeführt:

Im Rahmen des § 7g EStG sind mehrere Änderungen geplant:

Diverses bei § 7g EStG

  • Zunächst sollen die Wörter „ausschließlich oder fast ausschließlich be­trieb­lich“ durch die Wörter „zu mehr als 50 Prozent betrieblich“ ersetzt wer­den. Dadurch steht z. B. für Kfz künftig der Weg zum IAB offen.
  • Die Höhe des IAB und der daraufhin folgende Abzug von den An­schaff­ungs­kosten soll von 40 % auf 50 % steigen.
  • Die Inanspruchnahme des IAB ist gegenwärtig von verschieden hohen Ge­winngrenzen bzw. Betriebsvermögensgrenzen abhängig. Dies soll da­hin­gehend vereinheitlicht werden, dass künftig lediglich eine Ge­winn­schwelle von 125.000 € für die Inanspruchnahme zu beachten ist.
  • Die Kompensation eines BP-Mehrergebnisses durch eine nachträgliche Inanspruchnahme von § 7g EStG wird erschwert. Demnach ist die An­wen­dung des § 7g EStG nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steu­er­fest­setz­ung nur für solche Wirtschaftsgüter möglich, die zum Zeit­punkt der nachträglichen Bildung noch nicht angeschafft/hergestellt wurden. Dies halten wir in Anbetracht dessen, dass der IAB nicht mehr fun­kti­ons­bezogen ist, für praktisch schwer überwachbar.
  • Außerdem soll die BFH-Rechtsprechung2 zur Frage Übertragbarkeit eines im Sonder-Betriebsvermögen gebildeten IAB in die Gesamthand und umgekehrt konterkariert werden. Künftig soll die Bildung und In­an­spruch­nahme nur noch im selben Vermögen möglich sein.
Bereits mehrfach angekündigt scheint nun in § 8 EStG eine endgültige De­fi­ni­tion der Frage „Wann wird eine Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn er­bracht?“ eingefügt zu werden. So sollen z. B. Fälle, in denen der Ar­beits­lohn nach Wegfall der zusätzlichen Leistung entsprechend erhöht wird, nicht mehr begünstigt sein. Ebenso sind Lohnumwandlungen damit nicht mehr möglich3.

Zusätzlich zum Arbeitslohn

Im Bereich Vermietung und Verpachtung an Angehörige wird die bisherige Unschädlichkeitsgrenze von 66 % auf 50 % herabgesetzt. Damit wird in vie­len Fällen auch ohne Mieterhöhung ein voller Werbungskostenabzug wei­ter­hin möglich sein. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch we­ni­ger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine To­tal­über­schuss­prognoseprüfung vorzunehmen.

Vermietung, Ab­senk­ung der 66 % Grenze

Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Berichtigung von Rechnungen er­schwert. Demnach soll § 14 Abs. 4 UStG um einen Satz ergänzt werden, der aus­schließt, dass eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung entfaltet. Damit wären wir wieder beim ursprünglichen Problem: Ein Formfehler einer Rech­nung wird im Rahmen einer Prüfung beanstandet, was zu einer rück­wär­ti­gen Steuerfestsetzung inkl. Verzinsung führt. Eine Rech­nungs­kor­rek­tur wirkt erst im aktuellen Zeitraum, so dass im Ergebnis ein Zinsschaden entsteht.

Rückwirkende Rech­nungs­kor­rek­tur

Außerdem erfolgt in der Umsatzsteuer eine sehr umfassende Änderung hin­sichtlich der Besteuerung grenzüberschreitender sonstigen Leistungen i. S. des § 3a Abs. 5 UStG und eine Modernisierung für den Warenversand ins Ausland (Reformierung des § 3c UStG). Die Änderungen sind zu um­fang­reich, um diese an dieser Stelle verkürzt darzustellen.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 29.7.2020).
  2.  ]BFH, Beschluss vom 15.11.2017 VI R 44/16, BStBl 2019 II S. 466.
  3.  ]Entgegen BFH, Urteile v. 1.8.2019 VI R 32/18, BStBl 2020 II S. 106; VI R 21/17, BFH/NV 2019 S. 1339 und VI R 40/17, BFH/NV 2019 S. 1341.