- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vom 17.7.2020
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/1-Referentenentwurf.pdf
- Gesetz:
- Diverse
Erster Entwurf eines JStG 2020
Das BMF hat auf seiner Homepage1 einen ersten Entwurf zum geplanten JStG 2020 veröffentlicht. Erfahrungsgemäß wird dieser Entwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch eine Vielzahl von Änderungen erfahren. Hier wird ein verkürzter Überblick über die geplanten Änderungen aufgeführt:
Diverses bei § 7g EStG
- Zunächst sollen die Wörter „ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich“ durch die Wörter „zu mehr als 50 Prozent betrieblich“ ersetzt werden. Dadurch steht z. B. für Kfz künftig der Weg zum IAB offen.
- Die Höhe des IAB und der daraufhin folgende Abzug von den Anschaffungskosten soll von 40 % auf 50 % steigen.
- Die Inanspruchnahme des IAB ist gegenwärtig von verschieden hohen Gewinngrenzen bzw. Betriebsvermögensgrenzen abhängig. Dies soll dahingehend vereinheitlicht werden, dass künftig lediglich eine Gewinnschwelle von 125.000 € für die Inanspruchnahme zu beachten ist.
- Die Kompensation eines BP-Mehrergebnisses durch eine nachträgliche Inanspruchnahme von § 7g EStG wird erschwert. Demnach ist die Anwendung des § 7g EStG nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung nur für solche Wirtschaftsgüter möglich, die zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung noch nicht angeschafft/hergestellt wurden. Dies halten wir in Anbetracht dessen, dass der IAB nicht mehr funktionsbezogen ist, für praktisch schwer überwachbar.
- Außerdem soll die BFH-Rechtsprechung2 zur Frage Übertragbarkeit eines im Sonder-Betriebsvermögen gebildeten IAB in die Gesamthand und umgekehrt konterkariert werden. Künftig soll die Bildung und Inanspruchnahme nur noch im selben Vermögen möglich sein.
Zusätzlich zum Arbeitslohn
Vermietung, Absenkung der 66 % Grenze
Rückwirkende Rechnungskorrektur
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 29.7.2020).
- [ ↑ ]BFH, Beschluss vom 15.11.2017 VI R 44/16, BStBl 2019 II S. 466.
- [ ↑ ]Entgegen BFH, Urteile v. 1.8.2019 VI R 32/18, BStBl 2020 II S. 106; VI R 21/17, BFH/NV 2019 S. 1339 und VI R 40/17, BFH/NV 2019 S. 1341.