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BMF-Schreiben zur Sonder-AfA für den Miet­woh­nungs­neu­bau (§ 7b EStG)

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 Abs. 1 EStG , § 7b EStG
Problemstellung:
Darstellung der Verwaltungsauffassung zur Sonder-AfA nach § 7b EStG (Mietwohnungsneubau).

Verwaltung veröf­fent­licht An­wen­dungs­schrei­ben

Nachdem im letzten Jahr die neue Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau1 in Kraft getreten ist, bestanden von Anfang an Zweifels­fra­gen in der Auslegung des § 7b EStG. Das BMF hat nun ein umfangreiches An­wend­ungs­­schei­ben zur neuen Son­der­ab­schrei­bung ver­öffentlicht2. Wir fas­sen die wichtigsten Punkte des BMF-Schreibens kurz zusammen. Eine aus­führliche Dar­stellung erfolgt dann in Beratungspraxis 10/2020 und Immer aktuell V/2020.

Förderzeitraum

Zeitliche Be­gren­zungen

Für die Inanspruchnahme der Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG gibt es zwei zeitliche Be­grenzungen:

Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige

Bauantrag oder Bau­an­zeige zwi­schen 1.9.2018 und 31.12.2021

Maßgebend ist, dass der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird (§ 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auf den Beginn der Bautätig­keit kommt es nicht an. In Erwerbsfällen kommt es auch nicht auf das Datum des Kaufver­trags an. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bau­an­zeige3.

Praxishinweis

Eingangsstempel bei der Behörde

Die Bestimmung erfolgt nach dem Datum des Eingangsstempels bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde4. Eine Bauvoranfrage erfüllt diese Voraus­setzun­gen noch nicht.

Begrenzung des Förderzeitraums

Letztmalige För­de­rung im Jahr 2026 mög­lich

Als zweite zeitliche Begrenzung kann die Sonder­ab­schrei­bung im Ver­an­lagungszeitraum 2026 letztmals geltend gemacht werden5. Damit die Son­der­ab­schreibung in voller Höhe in Anspruch genommen wer­den kann, muss die Fertigstellung im Jahr 2023 erfolgen. Bei einer späteren Fertigstellung ist trotz­dem erst ab dem fünften Jahr die lineare AfA nach § 7a Abs. 9 EStG (Rest­wert-AfA) vorzunehmen6.

Förderobjekt Wohnung

Begünstigt ist eine einzelne neue Mietwohnung einschließlich der zu ihr ge­hö­ren­den Nebenräume. Begünstigt sind neue Mietwohnungen in neuen oder vor­handenen Gebäuden und anderen Gebäudeteilen. Die Wohnung muss die An­for­de­rungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Dazu gehört, dass die Füh­rung eines selbständigen Haus­halts möglich sein muss und die Wohn­fläche min­destens 23 Quadratmeter beträgt7. In bestimmten Ausnahmefällen kann auch eine Woh­nung mit einer kleine­ren Fläche begünstigt sein (z. B. Studenten- und Se­niorenwohnheim).

Nutzungsvoraussetzungen

Die begünstigte Wohnung muss entgeltlich der langfristigen Überlassung zu frem­den Wohn­zwecken dienen8:

Baukostenobergrenze

Baukostenober­grenze



AHK / Nutzfläche

Grundsätzlich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den neuen Wohn­raum die Bemessungsgrundlage für die Sonder­ab­schrei­bung (§ 7b Abs. 3 EStG). Zu beachten ist jedoch, dass nach § 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG und § 7b Abs. 3 EStG eine Baukosten­obergrenze existiert. Hierzu sind die An­schaf­fungs- oder Herstellungskosten auf die insgesamt neu geschaffene Nutz­fläche (inkl. Nebenräume und Tiefgarage) zu verteilen9.

Frag­lich war in der Vergangenheit, wie konkret die Fläche zu ermitteln ist. Nach der Verwaltungsauffassung gibt es zwei Möglichkeiten:

Nutzfläche ist dabei die Fläche nach der Wohnflächenverordnung. In Ab­wei­chung zu § 2 Abs. 3 WoFlV - sind auch Nebenräume wie Keller, Trocken­raum, Waschküche, Garage - einzubeziehen10.

Wohn­flächenverord­nung

Alternativ kann auch die Bruttogrundfläche aller Grundrissebenen des auf­grund der Baumaßnahme entstandenen Gebäudes (nach der DIN 277) he­ran­ge­zogen werden11, sofern diese anhand der Bau­unter­la­gen nach­ge­wie­sen werden können.

Alternativ Brutto­grund­fläche

Praxishinweis

In der Praxis dürfte die Bruttogrundfläche zu einem günstigeren Ergebnis füh­ren, weil hier auch die nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume einbe­zo­gen wer­den und deren Bau­kosten niedriger sind.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Ermittlung der Be­mes­sungs­grund­lage

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung kann von der Be­mes­sungs­grundlage für die lineare Abschreibung abweichen. Der Grund hier­für ist die Förderhöchstgrenze von Baukosten mit maximal 2.000 € je Quad­rat­meter Wohn­fläche. Folgende Fälle sind im Hinblick auf die Baukostenober­grenze denk­bar12:

Ermittlung der Sonderabschreibung

Höhe der Sonder-AfA: 4 x 5 %

Die Son­der­ab­schrei­bung beträgt jährlich bis zu 5 %. Nach dem Wortlaut ist eine Son­der­ab­schrei­bung von „bis zu...“ möglich, d. h. es be­steht ein Wahl­recht, auch einen geringeren Ab­schreibungs­satz zu wählen. Eine Nach­holung in der Zu­kunft ist je­doch nicht mög­lich. Der nicht aus­ge­schöpfte Teil wird dann nach § 7a Abs. 9 EStG über den verbleibenden Rest­wert abgeschrieben13.

Volle Jahres-AfA

Die Son­der­ab­schrei­bung ist immer eine Jahres­ab­schrei­bung, d. h. anders als bei der linearen AfA erfolgt keine zeitanteilige Berechnung14.

Ablauf des Begünstigungszeitraums

Nach Förde­rungs­zeit­raum: Rest­wert-AfA

Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von vier Jah­ren richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA), d. h. auf den Rest­wert wird linear auf die Restnutzungsdauer verteilt15. Prak­tisch wird das restliche AfA-Vo­lumen durch den verbleibenden AfA-Zeitraum (ca. 46 Jahre) geteilt.

Rückgängigmachung der Sonderabschreibung

In folgenden Fällen ist die Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 4 EStG rück­gängig zu machen16:

Es liegt ein rück­wir­kendes Ereignis vor­liegt, welches nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu kor­rigieren ist. Die Fest­setzungs­frist wird hierzu nach § 7b Abs. 4 Satz 3 EStG verlängert.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2019 I S. 1122.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 8 - 9.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 12.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 16.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 18.
  7.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 20.
  8.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 36 - 38.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 50.
  10.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 51.
  11.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 52.
  12.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 62 - 63.
  13.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 66, 68.
  14.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 67.
  15.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 70.
  16.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, juris, Rz. 77 - 85.