- Verwaltungs-
anweisung: -
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Schreiben vom 10.7.2020 3-S031.9/4
- Gesetz:
- § 146a AO
Pflicht zur TSE
Durch das sog. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 ist § 146a AO eingeführt worden. Demnach besteht seit dem 1.1.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassSichVO sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Übergangsfrist bis 30.9.2020
Mit einem Schreiben vom 6.11.2019 hat das BMF eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 erlassen. Demnach wird die Verwendung eines nicht zertifizierten Systems bis zu diesem Tage nicht beanstandet.
In der Praxis ist die Frist nicht haltbar
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings absehbar, dass vielen Unternehmen eine Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist am 30.9.2020 nicht möglich sein wird, sei es aufgrund der COVID-19-Pandemie, sei es aus anderen Gründen.
Im Grundsatz bleibt es auch nach dem o. g. Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Kulanzregelung in BaWü bis 31.3.2020 ...
Jedoch wird - zumindest für Baden-Württemberg - eine Kulanzregelung ergänzt. Wenn der Einbau eines TSE bis zum 30.9.2020 nicht möglich sein sollte, wird dies längstens bis zum 31.3.2021 nicht beanstandet, wenn
... unter strengen Voraussetzungen