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Elektronischer Beleg durch QR-Code

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 28.5.2020 IV A 4 - S 0316-a/20/10003:002
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 146a AO
Streitfrage:
Kann ein Kassen-Beleg auch elektronisch ausgegeben werden?

Wir berichteten bereits zu Beginn des Jahres1, dass für elektronische Kassen­sys­te­me seit 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht besteht (§ 146a AO). Dies sorg­te in der Praxis für teils hitzige Debatten.

Die Finanzverwaltung hat sich nun mit dem o. g. Schreiben zur Frage, wann und vor allem auch wie Belege ausgegeben werden dürfen geäußert und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:

Eine elektronische Bereitstellung des Kassen-Beleges ist möglich, bedarf al­ler­dings der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei kei­ner be­sonderen Form und kann auch konkludent erfolgen.

Elektronischer Beleg nur mit Zustimmung

Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Mög­lich­keit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Un­ab­häng­ig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elek­tro­ni­sche Beleg in jedem Fall zu erstellen.
Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Un­ter­neh­mers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elek­tro­ni­schen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, reicht nicht aus.

Beleg ohne Mög­lich­keit der Ent­ge­gen­nah­me nicht mög­lich

Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Da­ten­format (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sicht­bar­mach­ung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Es bestehen keine technischen Vorgaben wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

Vielfältige Mög­lich­keiten

Praxishinweis

Insbesondere QR-Codes sind möglich

Vor allem der letzte Punkt dürfte für die Praxis interessant und wichtig sein. In vielen Fällen sind Belege mit Hilfe eines sog. QR-Codes abrufbar. Dies lässt die Finanzverwaltung nun ausdrücklich zu. Damit sollte die Beleg­aus­gabe­pflicht in der Praxis doch deutlich erleichtert werden - vor­aus­gesetzt, dass Kassensystem unterstützt die technischen Möglichkeiten.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BerP 1/2020 S. 33 ff.