- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 28.5.2020 IV A 4 - S 0316-a/20/10003:002
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 146a AO
- Streitfrage:
- Kann ein Kassen-Beleg auch elektronisch ausgegeben werden?
Wir berichteten bereits zu Beginn des Jahres1, dass für elektronische Kassensysteme seit 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht besteht (§ 146a AO). Dies sorgte in der Praxis für teils hitzige Debatten.
Die Finanzverwaltung hat sich nun mit dem o. g. Schreiben zur Frage, wann und vor allem auch wie Belege ausgegeben werden dürfen geäußert und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
Elektronischer Beleg nur mit Zustimmung
Beleg ohne Möglichkeit der Entgegennahme nicht möglich
Vielfältige Möglichkeiten
Praxishinweis
Insbesondere QR-Codes sind möglich
Vor allem der letzte Punkt dürfte für die Praxis interessant und wichtig sein. In vielen Fällen sind Belege mit Hilfe eines sog. QR-Codes abrufbar. Dies lässt die Finanzverwaltung nun ausdrücklich zu. Damit sollte die Belegausgabepflicht in der Praxis doch deutlich erleichtert werden - vorausgesetzt, dass Kassensystem unterstützt die technischen Möglichkeiten.