- Gericht / Az:
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 3 K 3210/19 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/20)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 2 EStG
- Streitfrage:
- Können Aufwendungen für die häusliche Pflege eines Angehörigen in einem Dritthaushalt als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden?
Pflege- und Betreuungsleistungen
Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung gewährt werden.
Im Urteilsfall benötigte eine Mutter ambulante Pflege. Die Tochter kam für die Kosten der ambulanten Pflege auf. Die Tochter machte die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend.
Nur die Aufwendungen im eigenen Haushalt
Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen. Damit sind im Urteilsfall die Aufwendungen nicht nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig, weil es sich um Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt handelt.