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Ambulante Pflege in Dritthaushalt keine haus­halts­nahe Dienst­leistung

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Gericht / Az:
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 3 K 3210/19 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 2/20)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 2 EStG
Streitfrage:
Können Aufwendungen für die häusliche Pflege eines An­ge­hö­rigen in einem Dritt­haushalt als haus­halts­nahe Dienstleistung geltend ge­macht wer­den?

Pflege- und Betreu­ungs­leistun­gen

Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen als haus­halts­nahe Dienstleistung gewährt werden.

Im Urteilsfall benötigte eine Mutter ambulante Pflege. Die Tochter kam für die Kosten der ambulanten Pflege auf. Die Tochter machte die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend.

Nur die Aufwen­dun­gen im eige­nen Haus­halt

Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur Aufwendungen für die ambulante Pfle­ge von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen. Damit sind im Ur­teilsfall die Aufwendungen nicht nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig, weil es sich um Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren eigenem (anderen) Haushalt handelt.

Praxishinweise

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. VI R 2/20 an­hängig. Vergleichbare Fälle können derzeit offengehalten werden.
Wobei der BFH erst kürzlich entscheiden hat, dass die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG nur für die In­an­spruchnahme von „eigenen“ haus­haltsnahen Dienstleistungen gilt. Aufwen­dun­gen, die die Unter­brin­gung oder Pflege einer anderer Personen be­treffen, kön­nen nicht be­rück­sich­tigt wer­den. Folglich kön­nen Kinder nicht die Aufwendungen für Pfle­ge­kosten eines Eltern­teils abziehen1.
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat aber noch eine zweite Aus­sage, die für die Praxis wichtig ist: Rechnungs­em­pfän­ger und Leistungs­empfän­ger müs­sen bei § 35a EStG nicht identisch sein. Dies kann beispielsweise für Mieter, Miteigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften von Be­deutung sein2.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil vom 3.4.2019 VI R 19/17, BStBl 2019 II S. 445; Immer aktuell 2019 S. 242.
  2.  ]Weinschütz, EFG 2020 S. 532.