- Gericht / Az:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.5.2019 14 K 1955/18 (Rev. eingelegt, Az.: III R 56/19)
- Fundstelle:
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DStRE 2020 S. 257
- Gesetz:
- Art. 15a DBA Schweiz
Kollektiv-Krankentagegeldversicherung
Streitig war, ob die Leistungen aus einer schweizerischen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung bei einem Grenzgänger zu Arbeitslohn führen und im Falle der Verneinung dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Kein Arbeitslohn
Das Finanzgericht hat die Frage Arbeitslohn verneint. Dies auch dann, wenn die Beträge im Schweizer Lohnausweis enthalten sind, weil eine Verrechnung mit dem Arbeitslohn erfolgte. Dieser Lohnausweis hat keine konstitutive Bedeutung.
Praxishinweis
Zur Konsequenz hat dies, dass bei der Bearbeitung von Steuererklärungen von Grenzgängern hinterfragt werden muss, ob ein Anspruch auf Kollektiv-Krankentagegeld bestand.
Kein Progressionsvorbehalt
Diese Leistungen sind auch nicht vergleichbar mit Leistungen aus einer öffentlichen Kasse i. S. von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG; weswegen sie auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterfallen.