- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 5.2.2020 IV C 5 -S 2334/19/10017:002
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 4 EStG
Zusätzlichkeitserfordernis
In unserem letzten Newsletter 3/2020 haben wir darüber berichtet, dass durch eine Gesetzesänderung1 die Rechtsprechung des BFH2 zum „Zusätzlichkeitserfordernis“ wieder „ausgehebelt“ werden soll.
Nichtanwendungserlass
Unabhängig von dieser Gesetzesänderung hat das BMF klargestellt, dass die neue BFH-Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet wird. Dieses BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden, somit also auch rückwirkend. Es handelt sich damit um einen Nichtanwendungserlass.