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Nichtanwendungs­erlass nach der BFH-Recht­­sprechung zu den Ge­­halts­­um­­wand­­lungen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 5.2.2020 IV C 5 -S 2334/19/10017:002
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 4 EStG

Zusätzlich­keits­­er­­for­dernis

In unserem letzten Newsletter 3/2020 haben wir darüber berichtet, dass durch eine Gesetzesänderung1 die Rechtsprechung des BFH2 zum „Zusätzlichkeits­er­fordernis“ wieder „aus­ge­hebelt“ werden soll.

Nicht­an­­wen­dungs­er­lass

Unabhängig von dieser Ge­setzesänderung hat das BMF klargestellt, dass die neue BFH-Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an­ge­wendet wird. Dieses BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen an­zu­wenden, somit also auch rückwirkend. Es handelt sich damit um einen Nicht­an­wendungserlass.


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  1.  ]https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-zur-einfuehrung-der-grundrente.pdf (Stand: 31.1.2020).
  2.  ]BFH, Urteil v. 1.8.2019 VI R 32/18, DStR 2019 S. 2247.