- Gericht / Az:
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Hessisches FG, Urteil vom 11.4.2019 6 K 306/18 (Revision anhängig, Az. VI R 19/19)
- Fundstelle:
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EFG 2019 S. 1557
- Gesetz:
- § 34 EStG
- Streitfrage:
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Führen Vergütungen im Rahmen eines sog. Long-Term-Incentive-Modell (LTI) zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 EStG?
Long-Term-Incentive-Modell
Bei einem Long-Term-Incentive-Modell (LTI) handelt es sich um eine besondere Form des Bonusprogramms, bei dem z. B. Führungskräften ein variabler Gehaltsbestandteil in Abhängigkeit der vergangenen wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung als variabler Gehaltsbestandteil ausgezahlt wird. So erfolgten im Besprechungsurteil beispielsweise die Bonuszahlungen durch Berechnung und Auszahlung in Abhängigkeit der jährlichen Entwicklung des durchschnittlichen Geschäftserfolgs innerhalb eines Performancezeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren. Die Auszahlung erfolgte dabei jährlich, jeweils durch den o. g. Vierjahresvergleich.
Fünftel-Regelung ist anwendbar
Das Hessische Finanzgericht kam dabei zu dem u. E. zutreffenden Ergebnis, dass die sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf diese Vergütungen anzuwenden sei. Aufgrund der Abstellung auf den mehrjährigen Vergleichszeitraum liegt eine Vergütung für mehrere Jahre vor. Außerdem ist für die Anwendung der Fünftel-Regelung erforderlich, dass die zusammengeballte Entlohnung aufgrund wirtschaftlich vernünftiger Gründe erfolgt1. Auch diese liegt vor, denn das Abstellen auf eine Bemessungsgrundlage, die auf dem langfristigen Unternehmenserfolg basiert, ist wirtschaftlich vernünftig.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 19.9.1975 VI R 61/93, BStBl 1976 II S. 65; v. 12.4.2007 VI R 6/02, BStBl 2007 II S. 581.