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Außerordentliche Einkünfte im Rahmen eines Long-Term-Incentive-Modell

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Gericht / Az:
Hessisches FG, Urteil vom 11.4.2019 6 K 306/18 (Revision anhängig, Az. VI R 19/19)
Fundstelle:
EFG 2019 S. 1557
Gesetz:
§ 34 EStG
Streitfrage:
Führen Vergütungen im Rahmen eines sog. Long-Term-Incentive-Modell (LTI) zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 EStG?

Long-Term-Incentive-Modell

Bei einem Long-Term-Incentive-Modell (LTI) handelt es sich um eine be­son­de­re Form des Bonusprogramms, bei dem z. B. Führungskräften ein va­ri­ab­ler Gehaltsbestandteil in Abhängigkeit der vergangenen wirtschaftlichen Un­ter­neh­mens­entwicklung als variabler Gehaltsbestandteil ausgezahlt wird. So er­folg­ten im Besprechungsurteil beispielsweise die Bonuszahlungen durch Be­rech­nung und Auszahlung in Abhängigkeit der jährlichen Entwicklung des durch­schnitt­lichen Geschäftserfolgs innerhalb eines Performancezeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren. Die Aus­zahl­ung erfolgte dabei jährlich, jeweils durch den o. g. Vier­jahres­ver­gleich.

Fünftel-Regelung ist anwendbar

Das Hessische Finanzgericht kam dabei zu dem u. E. zutreffenden Ergebnis, dass die sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf diese Vergütungen an­zu­wen­den sei. Aufgrund der Abstellung auf den mehrjährigen Ver­gleichs­zeit­raum liegt eine Vergütung für mehrere Jahre vor. Außerdem ist für die An­wen­dung der Fünftel-Regelung erforderlich, dass die zu­sam­men­ge­ball­te Ent­lohn­ung aufgrund wirtschaftlich vernünftiger Gründe er­folgt1. Auch diese liegt vor, denn das Abstellen auf eine Be­mes­sungs­grund­la­ge, die auf dem lang­fris­ti­gen Unternehmenserfolg basiert, ist wirt­schaft­lich vernünftig.

Praxishinweise

Insbesondere sah das Hessische Finanzgericht die Tatsache, dass die Zahl­ungen jährlich erfolgten, als unschädlich an. Begründet wurde dies da­mit, dass durch die jährliche Neuberechnung jährlich neue au­ßer­or­dent­li­che und zusammengeballte Einkünfte entstehen.
Das Urteil wird aus praktischer Sicht jedoch in vielen Fällen des LTI un­in­te­res­sant sein, weil im Spitzensteuersatzbereich, in dem sich Führ­ungs­kräf­te, die Teil eines LTI sind, sich regelmäßig befinden, die An­wen­dung der Fünftel-Regelung praktisch ohne Auswirkung bleibt.

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  1.  ]BFH, Urteile v. 19.9.1975 VI R 61/93, BStBl 1976 II S. 65; v. 12.4.2007 VI R 6/02, BStBl 2007 II S. 581.

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