- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 17.4.2019 IV R 12/16
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 16 EStG , § 24 Abs. 1 EStG
- Streitfrage:
- Führt der Wegfall der personellen Verflechtung bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe?
Zu entscheidende Rechtsfragen
Mit dem Urteil1 hatte der IV. Senat zwei wichtige Rechtsfragen zu beantworten, nämlich ob
Streitiger Sachverhalt
Zum besseren Verständnis wird der Sachverhalt kurz dargestellt:
Sachverhalt
Ausgangssituation
Verpachtungsgesellschaft: P-GbR, Gesellschafter waren V und S zu je 50 %; das Bürogebäude wurde an die P-GmbH verpachtet.
Betriebsgesellschaft: P-GmbH, V 48 % und S 52 %; die P-GmbH ist eine reine Handelsgesellschaft.
Produktionsgesellschaft: P-Srl (Sitz im Ausland); einziger Gesellschafter war die P-GmbH.
Veränderung der Rechtsverhältnisse
30.01.08: V übertrug unentgeltlich seine Anteile an der P-GmbH auf S
09.12.08: Neugründung der P-GmbH & Co. KG durch V und S, die zu je 50 % Kommanditisten wurden. Komplementär war die V-GmbH, die vermögensmäßig nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt war. Bei der Gründung wurden folgende Einbringungen zum Buchwert vereinbart:
Reaktion der Finanzverwaltung
30.1.08: Zwangsbetriebsaufgabe und Realisierung sämtlicher stiller Reserven (Grundstück und Anteile an der P-GmbH) durch Entnahmen zum Teilwert. Diese Auffassung wurde von der Vorinstanz übernommen3.
09.12.08: Einlagen zum Teilwert (Grundstück und Anteile an der P-GmbH).
1. | Zum Wegfall der personellen Verflechtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen |
Betriebsaufspaltung ist bis 30.01.08 unstreitig
Unstreitig lag bis zum 30.01.08 eine Betriebsaufspaltung vor, weil
Ruhender gewerblicher Betrieb entsteht
Nach dem 30.01.08 liegt zwar keine Betriebsaufspaltung mehr vor; aber es ist ein ruhender gewerblicher Betrieb anzunehmen. Dies deshalb, weil das verpachtete Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage der P-GbR darstellte.
Praxishinweise
Die unentgeltliche Übertragung der Anteile an der P-GmbH von V auf S erfolgte zum Buchwert im Rahmen des Sonder-Betriebsvermögens bei der P-GbR (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG).
2. | Gründung der P-GmbH & Co. KG |
§ 24 UmwStG: Gesamter MU-Anteil muss eingebracht werden
Der Anwendung des § 24 UmwStG steht es nicht entgegen, dass neben dem unwesentlichen Gesamthandsvermögen das wesentliche Vermögen in die Zielpersonengesellschaft eingebracht wird, das sich bisher im Sonder-Betriebsvermögen befand.
Praxishinweise
Dem zu Folge ist die Nichteinbringung der Anteile von S an der P-GmbH unschädlich, weil diese weiterhin Sonder-Betriebsvermögen (anstatt bei der P-GbR nunmehr bei der P-GmbH & Co. KG) darstellen.
BerP 10/2019
Eine umfassende Besprechung des Urteils erfolgt in BerP 10/2019.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 17.4.2019 IV R 12/16, juris; Prozessbevollmächtigter war Prof. Bernd Neufang.
- [ ↑ ]Entgegen der Verwaltungsauffassung verneinend: BerP 2016 S. 749; B. Neufang/Otto, BB 2011 S. 2967; B. Neufang, StB 2012 S. 64; B. Neufang/Bohnenberger, DStR 2016 S. 578.
- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.2.2016 12 K 2840/13, EFG 2016 S. 1169.