- Gericht / Az:
- FG Münster, Urteil vom 10.7.2019 7 K 2862/17 E (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 24/19)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
- Streitfrage:
- Kann der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung auch durch nachträgliche Auflistungen anhand eines Terminkalenders erfolgen?
Verbleibensvoraussetzungen beim IAB
Das Wirtschaftsgut, auf das ein Investitionsabzugsbetrag übertragen wird, muss bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung bzw. Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG)1
Privatnutzung darf maximal 10 % betragen
Eine fast ausschließlich betrieblich Nutzung bedeutet, dass die Privatnutzung maximal 10 % betragen darf. Dies kann in der Praxis bei einem Pkw problematisch werden. Bei Überschreiten dieser Grenze ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Bildung aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG)2.
Urteilsfall
Nach Ansicht des FG Münster kann die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden. Im Urteilsfall ging das Finanzamt von einer schädlichen Privatnutzung aus, weil die 1 %-Regelung angewendet wurde. Die Steuerpflichtige erstellte nachträglich anhand seines Terminkalenders eine Aufstellung der betrieblichen Fahrten. Mit den Werkstattrechnungen wurde die Gesamtfahrleistung ermittelt. Rechnerisch ergab sich ein betrieblicher Anteil von (knapp) über 90 %3.
Nachträgliche Aufstellung genügen nicht den Anforderungen
Diese nachträgliche Aufstellung genügt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst dann, wenn man der Auffassung folgt, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden kann, ist diese nachträgliche Aufstellung nicht ausreichend. An den Nachweis sind nach Auffassung des FG Münster strenge Maßstäbe anzulegen. Aus der nachträglichen Aufstellung anhand des Terminkalenders kann nicht nachvollzogen werden, dass jede Fahrt mit dem Pkw zurückgelegt wurde. Es ist auch möglich, dass für einzelne Termine ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
Praxishinweise
Überlassung an Arbeitnehmer
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 35.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 42.
- [ ↑ ]FG Münster, Pressemitteilung Nr. 14 v. 15.8.2019.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 44.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Rz. 44.