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Leasingsonder­zahlung beim Firmenwagen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
FinBeh Hamburg, Mitteilung vom 8.11.2018 S 2177- 2018/001 - 52
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 3 EStG , § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 4 EStG
Problemstellung:
Berechnung der Kostendeckelung bei Leasing­sonderzahlungen.

Vorauszahlungen sind mit Abfluss BA

Ausnahme: Voraus-zahlungen für mehr als 5 Jahre

Bei einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung sind Vorauszahlungen grund­sätz­lich im Zeitpunkt des Abflusses als Be­triebs­aus­gaben zu behandeln1. Vor­aus­zahlungen für Nutzungsüberlassungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren sind auf den Zeitraum der Vor­aus­zahlung gleichmäßig zu verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt auch bei Leasing­son­­der­zah­lungen2.

Praxishinweis

Beim klassischen Pkw-Leasing beträgt die vereinbarte Leasinglaufzeit regel­mäßig weniger als fünf Jahre. Damit ist bei einem Firmenwagen die Leasing­son­­der­zah­lung sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dies kann zu einem Steuersparmodel führen. Hierzu wird ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren abgeschlossen. Es wird eine ho­he Leasingsonderzahlung geleistet, die im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der Leasingnehmer zahlt die hohe Lea­sing­son­der­zah­lung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.

Begrenzung auf die tatsächlichen Kfz-Kosten

Dies hat u. U. Auswirkungen bei der Kostendeckelung bei der 1 %-Re­ge­lung. Kostendeckelung bedeutet, dass der Wert nach der 1 %-Re­ge­lung auf die tat­sächlichen Kfz-Kosten gedeckelt ist3. Bei einer hohen Leasing­son­derzah­lung im ersten Jahr greift die Kostendeckelung nicht und die 1 %-Re­ge­lung wird ungekürzt angewendet. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasing­fahrzeug deutlich geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwen­dung kommt.

Nach Ansicht der FinBeh Hamburg4 ist in solchen Fällen die Kostendecke­lung nunmehr wie folgt zu ermitteln:

Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Hierzu gehören auch Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden.
Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungs­zeit­räume zu verteilen. Hierzu zählt u. a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasing­son­derzahlung.

Praxishinweis

Auffassung ist abzulehnen

Diese ist Sichtweise ist u. E. abzulehnen. Für die private Kfz-Nutzung ist der geldwerte Vorteil periodengerecht anzusetzen. Maßgebend sind die Werte der Gewinnermittlung5. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, weshalb für die Kostendeckelung eine andere Verteilung der Betriebsausgaben vorzunehmen ist.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 11.10.1983 VIII R 61/81, BStBl 1984 II S. 267.
  2.  ]BFH, Urteil v. 5.5.1994 VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643; H 11 EStH „Leasing-Sonderzahlung“.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 18.11.2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 18.
  4.  ]FinBeh Hamburg, Mitteilung v. 8.11.2018 S 2177- 2018/001-52, juris.
  5.  ]BFH, Urteil v. 3.9.2015 VI R 27/14, BFH/NV 2016 S. 111; vgl. BerP 2016 S. 18; vgl. Immer aktuell 2016 S. 17.