- Verwaltungs-
anweisung: -
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/11 vom 18.6.2019, VI 3012 - S 2296b - 025
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 35a Abs. 3 EStG
Baukindergeld schließt § 35a EStG nicht aus
Die Gewährung von Baukindergeld schließt eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuermäßigung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG) nicht aus.
Neubaumaßnahmen sind nicht nach § 35a EStG begünstigt
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahmen sind jedoch generell nicht nach § 35a EStG begünstigt1.
Nach Ansicht des Finanzministerium Schleswig-Holstein sind (laufende) Handwerkerleistungen nicht Inhalt der Förderung durch Baukindergeld. Aus diesem Grund entsteht keine Doppelförderung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG.
Praxishinweis
Für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen, kommt es nicht darauf an, ob es sich ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt2. Es ist nicht von Bedeutung, ob es sich um einfache oder um qualifizierte Handwerkerleistungen handelt3 oder ob der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht wurde. Nur Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes bis zur Bezugsfertigkeit sind nicht begünstigt.