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Baukindergeld schließt § 35a Abs. 3 EStG nicht aus

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzin­for­ma­tion Nr. 2019/11 vom 18.6.2019, VI 3012 - S 2296b - 025
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 EStG

Baukinder­geld schließt § 35a EStG nicht aus

Die Gewährung von Baukindergeld schließt eine gleichzeitige Inanspruch­nah­me der Steuermäßigung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhal­tungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG) nicht aus.

Neu­bau­maß­nah­men sind nicht nach § 35a EStG begüns­tigt

Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohn­eigen­tum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkliche Tätigkeiten im Rah­men einer Neu­bau­maß­nah­men sind jedoch generell nicht nach § 35a EStG begünstigt1.

Nach Ansicht des Finanzministerium Schleswig-Holstein sind (laufende) Hand­werker­leistun­gen nicht Inhalt der Förderung durch Baukindergeld. Aus diesem Grund entsteht keine Doppelförderung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG.

Praxishinweis

Für die steuerliche Berücksichtigung von Handwerkerleistungen, kommt es nicht darauf an, ob es sich ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstel­lungs­auf­wand handelt2. Es ist nicht von Bedeutung, ob es sich um einfache oder um qualifizierte Hand­werkerleistungen handelt3 oder ob der Ge­brauchs­wert der Immobilie nach­haltig erhöht wurde. Nur Baumaßnahmen im Zu­sam­menhang mit der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes bis zur Be­zugs­fertigkeit sind nicht begünstigt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 21.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 19.
  3.  ]BFH, Urteil v. 6.5.2010 VI R 4/09, BStBl 2011 II S. 909.