- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 4.4.2019 VI R 18/17
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG , § 19 EStG
- Streitfrage:
- Ist bei Einrichtungsgegenständen der Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abzuwenden?
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Mehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einem Gewerbetreibenden oder Freiberufler liegen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Betriebsausgaben vor.
Höchstbetrag von 1.000 € im Inland
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen1 für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern es sind die Aufwendungen einzeln nachzuweisen. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrags in einen anderen Monat ist möglich2.
Einrichtungsgegen-stände fallen nicht unter Höchstbetrag
Nach Ansicht des BFH fallen die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter diesen Höchstbetrag von 1.000 €, weil es sich hierbei nicht um Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft handelt. Damit sind Einrichtungsgegenstände und Hausrat nach den AfA-Vorschriften zusätzlich zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Begünstigt ist aber nur die notwendige Ausstattung3.
Unterkunftskosten
Zu den Unterkunftskosten gehören bei einer vermieteten Wohnung die zunächst die Bruttokaltmiete sowie die laufenden Nebenkosten einschließlich der Stromkosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung wie Garten. Bei einer eigenen Wohnung werden anstelle der Miete die AfA für die Wohnung sowie die Finanzierungskosten angesetzt.
Praxishinweise
Zusammenfassende Grundsätze
Kurz zusammengefasst sind folgende Kosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig:
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]H 9.11 (5-10) LStH „Übernachtungskosten“.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 105.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104.