Neufang Akademie

nach oben

Einrichtungsgegenstände sind bei doppelter Haus­halts­führung über Höchst­be­trag hi­naus ab­zugs­fähig

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 4.4.2019 VI R 18/17
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG , § 19 EStG
Streitfrage:
Ist bei Einrichtungsgegenständen der Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abzuwenden?

Doppelte Haus­halts­führung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeits­stät­te wohnt (Zweit­wohnung). Die Mehraufwendungen anlässlich einer beruf­lich ver­an­lassten doppelten Haushaltsführung sind bei einem Arbeitnehmer als Wer­bungs­kosten abzugs­fähig. Bei einem Gewerbetreibenden oder Freiberuf­ler liegen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Betriebsausgaben vor.

Höchstbetrag von 1.000 € im Inland

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen1 für die Nut­zung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachge­wiesenen Be­trag von 1.000 € im Monat anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, son­dern es sind die Aufwendungen ein­zeln nach­zu­weisen. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrags in einen anderen Monat ist möglich2.

Einrichtungsgegen-stände fallen nicht unter Höchstbetrag

Nach Ansicht des BFH fallen die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haus­rat nicht unter diesen Höchstbetrag von 1.000 €, weil es sich hierbei nicht um Auf­wen­dungen für die Nutzung der Unterkunft handelt. Damit sind Ein­rich­tungs­gegenstände und Haus­rat nach den AfA-Vorschriften zu­sätz­lich zum Höchst­be­trag berücksichtigungsfähig. Begünstigt ist aber nur die not­wen­dige Aus­stattung3.

Unterkunftskosten

Zu den Unterkunftskosten gehören bei einer vermieteten Wohnung die zu­nächst die Bruttokaltmiete sowie die laufenden Nebenkosten einschließlich der Stromkosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Auf­wen­dungen für die Sondernutzung wie Garten. Bei einer eigenen Wohnung wer­den anstelle der Miete die AfA für die Wohnung sowie die Finanzierungs­kosten angesetzt.

Praxishinweise

Der BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung. Danach gehört die AfA für die notwendigen Einrichtungsgegenstände zu den Aufwendungen, die dem Höchstbetrag von 1.000 € unterliegen4.
Wird eine möblierte Wohnung für eine doppelte Haushaltsführung an­ge­mie­tet, ist die Miete im Schätzungswege aufzuteilen, soweit die Ge­samt­kosten den Höchstbetrag übersteigen.

Zusammen­fas­sen­de Grund­sätze

Kurz zusammengefasst sind folgende Kosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushalts­füh­rung abzugsfähig:


Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 9.11 (5-10) LStH „Übernachtungskosten“.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 105.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 24.10.2014 IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104.