- Gericht / Az:
- FG Münster, Urteil vom 14.3.2019 10 K 2990/17 E
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 EStG
- Streitfrage:
- Mindern selbst getragene Garagenkosten den geldwerten Vorteil bei der Kfz-Nutzung?
Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil
In zwei Urteilen hat der BFH1 entschieden, dass Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. Die Finanzverwaltung2 wendet diese Urteile über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus an.
Minderung nur bei nutzungsabhängigen Kosten
Nach Ansicht des FG Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil. Eine Minderung des Nutzungsvorteils tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Kfz trägt. Nutzungsabhängige Kosten sind Treibstoffkosten oder die Leasingraten.
Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Garage nicht notwendig und deshalb würden die Kosten den geldwerten Vorteil nicht mindern. Auch eine Bescheinigung, wonach der Arbeitnehmer das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen hat, würde daran nichts ändern.
Praxishinweise
Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung3. Danach mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG gehören, den geldwerten Vorteil. Dies sind u. a. Abschreibung, Leasing- und Leasingsonderzahlungen, Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche. Deswegen ist in gleichgelagerten Fällen eine Anwendung des BMF-Schreibens nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Finanzverwaltung (Treu und Glauben) zu beantragen.
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- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, BStBl 2017 II S. 1014 und VI R 49/14, BStBl 2017 II S. 1011; vgl. Immer aktuell 2017 S. 174.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 49-61.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 51 und 29.