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Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahr­zeugs nicht

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil vom 14.3.2019 10 K 2990/17 E
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 EStG
Streitfrage:
Mindern selbst getragene Garagenkosten den geld­werten Vorteil bei der Kfz-Nutzung?

Zuzahlungen min­dern den geld­wer­ten Vor­teil

In zwei Urteilen hat der BFH1 entschieden, dass Zuzahlung eines Ar­beit­neh­mers zur Über­lassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, den geldwerten Vor­teil aus der Nutzungs­über­las­sung mindern. Die Finanzver­wal­tung2 wendet diese Urteile über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus an.

Minderung nur bei nutzungs­ab­hängi­gen Kosten

Nach Ansicht des FG Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Ar­beitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil. Eine Minderung des Nutzungsvorteils tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des be­trieb­lichen Kfz trägt. Nutzungsabhängige Kosten sind Treibstoffkosten oder die Leasingraten.

Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist die Garage nicht notwendig und deshalb würden die Kosten den geldwerten Vorteil nicht mindern. Auch eine Be­schei­ni­gung, wonach der Arbeitnehmer das Fahrzeug nachts in einer abschließ­ba­ren Garage abzustellen hat, würde daran nichts ändern.

Praxishinweise

Die Revision wurde zugelassen.

Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung3. Danach mindern vom Arbeitnehmer selbst ge­tragene einzelne Kraft­fahr­zeug­­kos­ten, die zu den Ge­samt­kosten des Kraft­fahr­zeugs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ge­hö­ren, den geld­wer­ten Vorteil. Dies sind u. a. Ab­schrei­bung, Lea­sing- und Leasing­son­der­zah­lungen, Treib­stoffkosten, War­­tungs- und Re­pa­ratur­kosten, Kraft­fahr­zeug­steuer, Beiträge für Halter­­haft­­pflicht- und Fahr­zeug­versiche­rungen, Garagen-/Stell­platz­miete, Auf­­wen­­dun­gen für An­woh­ner­park­be­rech­ti­gungen, Auf­wen­dungen für die Wa­gen­pfle­ge/-wäsche. Deswegen ist in gleichgelagerten Fällen eine An­wen­dung des BMF-Schreibens nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Fi­nanz­ver­wal­tung (Treu und Glauben) zu beantragen.


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  1.  ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, BStBl 2017 II S. 1014 und VI R 49/14, BStBl 2017 II S. 1011; vgl. Immer aktuell 2017 S. 174.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 49-61.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 51 und 29.