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Sind die Kosten für einen Schulhund teilweise Wer­bungs­kosten?

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Gericht / Az:
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2018 1 K 2144/17 E (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 52/18)
Fundstelle:
EFG 2019 S. 34
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG

Schulhund anteilig als Werbungskosten

In mehreren Urteilen hat die Rechtsprechung darüber entschieden, ob die Kosten für einen privat angeschafften Schulhund als Werbungskosten bei einem Lehrer abzugs­fä­hig sind. Wir fassen die Urteile kurz zusammen:

Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz1 sind die Kosten für einen Schul­hund nicht abzugsfähig, weil die Trennung zwischen dienstlicher und pri­va­ter Nut­zung nicht möglich ist.
Nach Ansicht des FG Münster2 können Aufwendungen für einen The­ra­pie­hund bei einem Lehrer teilweise als Werbungskosten abzugsfähig sein. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Ausbildung zum The­ra­pie­hund so­wie anteilig die weiteren Aufwendungen. Hier schätzte das FG den beruf­lichen Umfang mit einem Drittel.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf3 ist der Schulhund zwar kein Ar­beits­mittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Jedoch gelten die Grund­sätze für gemischt genutzte Gegenstände. Das FG schätzte den be­ruflichen Anteil mit 50 %. Somit ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50 % der an­ge­fallenen Kosten für den Hund zulässig.

Praxishinweise

Zum Urteil des FG Düsseldorf ist das Revisionsverfahren (Az. VI R 44/18) an­hängig. Deshalb sollten die Kosten für einen Schulhund mit geschätzt 50 % angesetzt werden. Werden die Kosten durch die Verwaltung ab­ge­lehnt, ist Einspruch einzulegen und der Fall bis zur Entscheidung des BFH of­fen zu halten.
Auch in anderen Fällen können die Kosten für einen Hund steuerlich be­rück­sichtungsfähig sein:
  • Die Kosten für einen Hundegassiservice sind haushaltsnahe Dienst­leistungen nach § 35a Abs. 2 EStG4.
  • Die Aufwendungen für einen Blindenhund sind außergewöhnliche Be­lastungen nach § 33 Abs. 1 EStG5. Dies gilt auch bei ei­nem „Epilepsie­hund“6. Wobei die Kosten für den Blindenhund zu den typischen Mehr­aufwendungen eines Blin­den ge­hö­ren, so dass ein Abzug der Auf­wen­dungen nach § 33 EStG ne­ben dem er­höh­ten Pauschbetrag i. H. von 3.700 € nicht möglich ist7.

  • Die Kosten für einen Diensthund eines Polizei-Hundeführers können als Wer­bungskosten abzugsfähig sein8.

  • Bei angestellten Forstbediensteten kann der Jagdhund ebenfalls als Wer­bungs­kosten berücksichtigungsfähig sein9.

  • Bei einem Hausmeister können Aufwendungen für das Halten eines Wach­hundes Werbungskosten sein10


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2018 5 K 2345/15, EFG 2018 S. 726.
  2.  ]FG Münster, Urteil v. 14.3.2019 10 K 2852/18 E, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/ j2019/10_K_2852_18_E_Urteil_20190314.html (Stand: 3.5.2019).
  3.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 14.9.2018 1 K 2144/17 E, EFG 2019 S. 34 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 52/18).
  4.  ]Hessisches FG, Urteil v. 1.2.2017 12 K 902/16, EFG 2017 S. 1446.
  5.  ]FG München, Urteil v. 16.11.1984 V 8/83 E, EFG 1985 S. 390.
  6.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2016 2 K 2338/15, juris (NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 13/17).
  7.  ]FG München, Urteil v. 16.11.1984 V 8/83 E, EFG 1985 S. 390.
  8.  ]BFH, Beschluss v. 30.6.2016 VI R 45/09, BStBl 2011 II S. 45.
  9.  ]BFH, Urteil v. 29.1.1960 VI 9/59 U, BStBl 1960 III S. 163.
  10.  ]FG Hamburg, Urteil v. 22.1.1988, I 168/85, EFG 1989 S. 228.