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Sind Handwerkerleistungen, die in der Werkstatt aus­ge­führt werden nach § 35a EStG begünstigt?

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Gericht / Az:
FG München, Urteil vom 13.12.2017 11 K 2998/16 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 44/18)
Fundstelle:
EFG 2019 S. 540
Gesetz:
§ 35a Abs. 3 EStG

Wann findet eine Handwerk­er­leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen statt?

Erneut musste sich ein FG mit der Frage beschäftigen, wann eine Hand­werk­er­l­eistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass diese Frage in der Rechtsprechung sehr unter­schied­lich entschieden wurde1. Im Urteilsfall wurde ein Geländer in der Werk­statt des Schlossers gefertigt.

Unmittelbarer räum­lichem Zu­sam­men­hang zum Haus­halt

Nach Ansicht des FG München sind die Arbeitskosten für die Fertigung des Ge­länders in der Werkstatt der Schlosserei nicht nach § 35a Abs. 3 EStG ab­zugsfähig. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen. Es muss sich aber um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zu­sam­menhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Praxishinweise

Eine klare Linie der Rechtsprechung zum Haushaltsbezug bei den Hand­werk­er­leistungen gibt es nicht. Während im obigen Fall der Haus­halts­bezug ver­neint wurde, erkannte das FG Sachsen2 Hand­werker­leistun­gen eines Schrei­ners inklusive der Leistungen in der Werkstatt voll­ständig an. Eine Rechtsprechungsübersicht finden Sie in BerP 2018 S. 470 und Immer ak­tuell 2018 S. 235.
Die Revisionsverfahren sind unter den Az. VI R 44/18 und VI R 7/18 vor dem BFH anhängig. Eine klare Entscheidung des BFH wäre wünschens­wert, denn derzeit herrscht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, welche Leistungen nach § 35a EStG abzugsfähig sind.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Zuletzt BerP 2018 S. 470 und Immer aktuell 2018 S. 235.
  2.  ]FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26. 2. 2018 1 K 1200/17, juris (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 7/18).