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Anforderungen an ein elektronisches Fahr­ten­buch

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019 3 K 107/18 (NZB ein­ge­legt, Az. des BFH: VI B 25/19)
Gesetz:
§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
Streitfrage:
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit ein elektronisches Fahrtenbuch zeitnah geführt ist?

Kein Zer­ti­fizie­rungs­ver­fah­ren für An­er­ken­nung

Anstelle eines klassischen Fahrtenbuches in Papierform können die not­wen­digen Aufzeichnungen auch mittels eines elektronischen Fahrtenbuchs durch­ge­führt werden. Für elektronische Fahrtenbücher gibt es von Seiten der Fi­nanz­verwaltung kein Zertifizierungsverfahren für die Anerkennung eines elek­tronischen Fahrtenbuches.

Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Es gelten somit dieselben Regelungen wie für handschriftlich geführte Fahr­ten­bücher, d. h. Aufzeichnungen müssen vollständig, zeitnah (nach Abschluss der Fahrt) und in einer geschlossenen Form vorgenommen werden1. Nach­träg­liche Veränderungen der Aufzeichnungen müssen technisch aus­ge­schlos­sen sein, zumindest aber dokumentiert sein (inkl. Änderungsdatum und der ur­sprüng­lichen Eintragung).

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurden die Fahrten unmittelbar durch ein GPS-System elektro­nisch aufgezeichnet (Bewegungsprofil). Später konnten die Fahrten einem vor­de­finierten Fahrt­zweck zuordnen werden oder ein individueller Fahr­zweck eingetragen wer­den. Diese Zuordnung blieb nach der Ersterfassung frei änderbar.

Aufzeichnung und Zuordnung Reise­zweck muss zeit­nah er­folgen

Es ist nicht ausreichend, wenn nur die Fahrten per GPS-System aufge­zeich­net werden. Es ist außerdem erforderlich, dass die Angaben zu Reise­zweck zeit­nah eingetragen werden und dann nicht mehr veränderlich sind. Eine tech­ni­sche Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

Praxishinweis

Eine zeitnahe Zuordnung liegt nach der Verwaltungsauffassung vor, wenn die Zuordnung der betrieblichen Fahrten innerhalb eines Zeitraums von maxi­mal sieben Kalendertagen erfolgt2.
Nach der Verwaltungsauffassung bestehen keine Bedenken, ein elektro­ni­sches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel (GPS-System) erfasst wer­den und der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und auf­ge­suchte Geschäfts­partner) innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt. Die übrigen Fahr­ten werden dann dem privaten Bereich zugeordnet3.
Ein im Tabellenkalkulationsprogramm (z. B. Excel) erstelltes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen für ein elektronisches Fahrtenbuch nicht, weil es nachträglich änderbar ist4.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 25.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 26.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 26
  4.  ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.