- Gericht / Az:
-
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019 3 K 107/18 (NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 25/19)
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG
- Streitfrage:
-
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit ein elektronisches Fahrtenbuch zeitnah geführt ist?
Kein Zertifizierungsverfahren für Anerkennung
Anstelle eines klassischen Fahrtenbuches in Papierform können die notwendigen Aufzeichnungen auch mittels eines elektronischen Fahrtenbuchs durchgeführt werden. Für elektronische Fahrtenbücher gibt es von Seiten der Finanzverwaltung kein Zertifizierungsverfahren für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuches.
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Es gelten somit dieselben Regelungen wie für handschriftlich geführte Fahrtenbücher, d. h. Aufzeichnungen müssen vollständig, zeitnah (nach Abschluss der Fahrt) und in einer geschlossenen Form vorgenommen werden1. Nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen müssen technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert sein (inkl. Änderungsdatum und der ursprünglichen Eintragung).
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurden die Fahrten unmittelbar durch ein GPS-System elektronisch aufgezeichnet (Bewegungsprofil). Später konnten die Fahrten einem vordefinierten Fahrtzweck zuordnen werden oder ein individueller Fahrzweck eingetragen werden. Diese Zuordnung blieb nach der Ersterfassung frei änderbar.
Aufzeichnung und Zuordnung Reisezweck muss zeitnah erfolgen
Es ist nicht ausreichend, wenn nur die Fahrten per GPS-System aufgezeichnet werden. Es ist außerdem erforderlich, dass die Angaben zu Reisezweck zeitnah eingetragen werden und dann nicht mehr veränderlich sind. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Praxishinweis
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 25.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 26.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 4.4.2018 IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Rz. 26
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410.