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Brexit-Steuerbegleitgesetz

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 4g EStG , § 6b Abs. 2a EStG , §§ 92 ff. EStG , § 22 UmwStG , § 12 KStG , § 6 AStG
Problemstellung:
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich durch den sog. Brexit?

Brexit-StBG

Der Bundesrat hat am 15.3.20191 das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG2) angenommen. Damit wurden noch rechtzeitig vor einem evtl. Brexit die steuerlichen Weichen zur Weiterbehandlung gestellt. U. a. regelt das Gesetz aus steuerlicher Sicht folgendes:

Zur Rücklage nach § 4g EStG bei sog. Entstrickungsfällen (Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Inland ins Ausland): Allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union führt nicht dazu, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt. Damit darf die Rücklage auch nach dem Brexit fortgeführt werden. Vergleichbares gilt für die Körperschaftsteuer (§ 12 Abs. 3 KStG).

§ 4g EStG

Der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG bei Grundstücksveräußerungen darf auch für eine geplante Reinvestition in Großbritannien gestellt werden, sofern der Antrag vor dem Tag des Brexit gestellt wurde. Die Steuerstundung wird sodann fortgeführt.

§ 6b Abs. 2a EStG

Die sog. Riester-Förderung (§§ 92 ff. EStG) gilt auch weiter für in Großbritannien lebende Personen.

Riester-Fälle

Der Brexit führt in Sperrfristfällen nicht zur Anwendung der sog. Siebtelregelung des § 22 UmwStG (neu § 22 Abs. 8 UmwStG).

§ 22 UmwStG

Die Stundung in sog. Wegzugsfällen nach § 6 Abs. 5 AStG muss in Fällen, in denen der Wohnsitz in Großbritannien liegt, auch nach dem Brexit nicht widerrufen werden.

§ 6 AStG

Der Gesetzgeber stellt damit die Weichen, dass der Brexit alleine grundsätzlich keine nachteiligen steuerlichen Auswirkungen für betroffene Mandanten haben wird.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BR-Drucksache 84/19.
  2.  ]Vgl. BT-Drucksache 19/7377.