- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
- Liegt eine einheitliche Erstausbildung bei einem berufsbegleitenden Masterstudium vor?
20-Stunden-Grenze ist bei Zweitausbildung zu beachten
Während einer Erstausbildung/eines Erststudiums ist ein Kind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn das Kind sein persönliches Ausbildungsziel erreicht hat und sich in einer Zweitausbildung befindet, ist eine Erwerbstätigkeitsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführen1. Das Kind ist in diesem Fall nur noch berücksichtigungsfähig, wenn es keiner die Ausbildung hindernden (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht2. Hierzu ist die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen.
Mehraktige Ausbildung
Mehrere Ausbildungsabschnitte können bei mehraktigen Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein. Hierzu ist ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) erforderlich3. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden4. Hierfür ist es entscheidend, ob weiterhin die Ausbildung oder die bereits aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.
Urteilsfall
Im Urteilsfall absolvierte ein Kind ein Bachelorstudium. Anschließend begann das Kind ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Das folgende Masterstudium wurde berufsbegleitend absolviert. Die Vorlesungen fanden abends und samstags statt.
Abgrenzung zur berufsbegleitenden Weiterbildung
Nach Ansicht des BFH liegt trotz anschließendem Masterstudium eine berufsbegleitenden Weiterbildung vor, weil die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang (hier das Masterstudium) nur neben dieser durchgeführt wird. Anzeichen für die berufsbegleitende Weiterbildung sind:
Liegt eine berufsbegleitende Weiterbildung vor, ist das Kind aufgrund des Vollzeitarbeitsverhältnis ab Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil es sich hierbei um eine Zweitausbildung handelt.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 1.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 12b, 16 und 17.
- [ ↑ ]BFH, Pressemitteilung Nr. 13/2019 v. 13.3.2019.