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Kindergeld bei neben der Aus­bil­dung aus­ge­übter Er­werbs­tätig­keit

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Liegt eine einheitliche Erstausbildung bei einem berufsbegleitenden Masterstudium vor?

20-Stunden-Grenze ist bei Zweit­aus­bil­dung zu be­achten

Während einer Erstausbildung/eines Erststudiums ist ein Kind grundsätzlich be­rücksichti­gungs­fähig, sofern es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn das Kind sein persönliches Ausbildungsziel erreicht hat und sich in einer Zweit­aus­bildung befindet, ist eine Erwerbstätigkeits­prü­fung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durchzuführen1. Das Kind ist in diesem Fall nur noch be­rücksich­ti­gungs­fähig, wenn es keiner die Ausbildung hin­dern­den (schädlichen) Er­werbs­tä­tig­keit nachgeht2. Hierzu ist die 20-Stun­den-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen.

Mehraktige Aus­bil­dung

Mehrere Ausbildungsabschnitte können bei mehraktigen Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein. Hierzu ist ein enger zeit­licher und sachlicher Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, dersel­be fach­liche Bereich) erforderlich3. Eine solche einheitliche Erstaus­bil­dung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden4. Hierfür ist es entscheidend, ob wei­ter­hin die Ausbildung oder die bereits aufgenommene Berufstätigkeit im Vor­dergrund steht.

Urteilsfall

Im Urteilsfall absolvierte ein Kind ein Bachelorstudium. Anschließend begann das Kind ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Das folgende Masterstudium wurde be­rufsbe­gleitend absolviert. Die Vorlesungen fanden abends und samstags statt.

Abgrenzung zur be­rufs­be­gleiten­den Weiter­bil­dung

Nach Ansicht des BFH liegt trotz anschließendem Masterstudium eine berufs­be­gleitenden Weiterbildung vor, weil die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang (hier das Masterstudium) nur neben dieser durchgeführt wird. Anzeichen für die berufsbegleitende Weiterbildung sind:

Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis ist auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Be­schäf­tigung gerichtet.
Die Durchführung der weiteren Ausbildung orientiert sich an den Er­for­der­nis­sen der Berufstätigkeit (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Liegt eine berufsbegleitende Weiterbildung vor, ist das Kind aufgrund des Vollzeitarbeitsverhältnis ab Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr be­rück­sichtigungsfähig, weil es sich hierbei um eine Zweitausbildung handelt.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 1.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 2.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 12b, 16 und 17.
  4.  ]BFH, Pressemitteilung Nr. 13/2019 v. 13.3.2019.

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