- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 10.10.2018 IX R 44-45/17
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Pkw-Überlassung bei Minijob ist fremdunüblich
Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten Privatnutzung ohne eine Selbstbeteiligung ist bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Die Folge davon ist, dass der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist.
Bei Angehörigen ist der Fremdvergleich zu beachten
Verträge zwischen Angehörigen müssen für die steuerliche Anerkennung dem Fremdvergleich standhalten. Dies ist nach Ansicht des BFH nicht erfüllt, denn ein Arbeitgeber überlässt nur dann dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen1.
Urteilsfall: Privatnutzung war uneingeschränkt möglich
Im Urteilsfall wurde der Pkw teilweise auch zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben genutzt. Dies ist jedoch unerheblich, da sich die betriebliche Einsatznotwendigkeit von wöchentlich maximal sechs Stunden im Verhältnis zur uneingeschränkten Privatnutzung als äußerst geringfügig erweist.
Wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennt, ist der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben keine Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG. Der BFH konnte nicht entscheiden, ob der Pkw dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Daraus folgt, in welchem Umfang die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und ob die Privatnutzung als gewinnerhöhende Nutzungsentnahme erfasst wird. Zur Sachverhaltsermittlung wurde der Fall an das FG zurückverwiesen.
Praxishinweis
Die Überlassung eines Pkw bei Angehörigen in einem Minijob ist problematisch. Das FG Niedersachsen2 hat in einem Einzelfall die Fremdüblichkeit zwar bestätigt. In einem Fall des FG Münster3 wurde der Fremdvergleich verneint. Auch vor dem BFH ist noch ein Revisionsverfahren unter dem Az. V R 31/18 anhängig.
Das Urteil des BFH zeigt jedoch deutlich, dass die Fremdüblichkeit im ein Streitpunkt sein kann, weshalb u. E. solche Gestaltungen abzulehnen sind. Ebenso problematisch ist, dass Sachbezüge nicht in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden.