- Gericht / Az:
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OFD Nordrhein-Westfalen, aktualisierte Kurzinformation ESt Nr. 9/2014 vom 17.1.2019
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 11 Abs. 2 EStG
- Problemstellung:
- Berücksichtigung von USt-Vorauszahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben1, die dem steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen2. Durch diese Regelung sollen Zufallsergebnisse, die sich durch eine Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums um die Jahreswende ergeben, vermieden werden. Sie gilt bei der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften.
USt-Vorauszahlungen
Die USt-Vorauszahlungen gehören auch zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich in einer aktuellen Kurzinformation zum Ansatz von USt-Vorauszahlungen geäußert.
1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit
Fälligkeit und Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums
Die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen müssen innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein3. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn nur die Zahlung innerhalb des Zeitraums, die Fälligkeit hingegen außerhalb dieses Zeitraums liegt.
Beispiel
Umsatzsteuer Dezember 2018 mit Dauerfristverlängerung
Fälligkeit | 10.2.2019 |
Zahlung | 7.1.2019 |
Die Fälligkeit liegt außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums, damit ist die USt-Vorauszahlung trotz der Zahlung am 7.1.2019 erst im Jahr 2019 als Betriebsausgabe abzugsfähig.
2. Keine Verlängerung des Zehn-Tages-Zeitraums
Keine Verlängerung des Zehn-Tages-Zeitraums
Der Zehn-Tages-Zeitraums verlängert sich nicht, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Nach Ansicht des BFH4 verschiebt sich in diesen Fällen nicht die Fälligkeit i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Bisherige Verwaltungsauffassung ist nicht mehr anzuwenden
Danach ist die Verwaltungsauffassung überholt. Nach dieser ist eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzugsfähig, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit aufgrund von § 108 Abs. 3 AO auf den nachfolgenden Werktag verschiebt.
Praxishinweise
Damit ist in allen offenen Fällen, in denen die USt-Vorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums gezahlt wird, ein Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit möglich. Dies gilt auch dann, wenn der 10.1. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Einsprüche, die bisher wegen der Revisionsverfahren Az. X R 44/16, X R 2/17, VIII R 23/17 und VIII R 10/18 ruhend gestellt worden sind, können entschieden werden.
3. Besonderheiten beim Lastschrifteinzug
Bei Lastschrift kommt es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme an
Bei Zahlungen durch Lastschrift ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist5.
Praxishinweise
Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Damit ist eine später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Bei Überweisungen gilt mit Übergabe des Überweisungsbelegs bzw. mit Übermittlung (Entwertung der TAN) an die Bank die Zahlung als ausgeführt und insoweit auch als verausgabt6.
Bei Scheckzahlungen liegt mit Übergabe der Abfluss vor, da der Scheck offizielles Zahlungsmittel ist7.
4. Abschlussbemerkung
Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Einnahmenüberschussrechnung sowie bei den Überschusseinkünten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zu beachten. Durch diese Regelung sollen Zufallsergebnisse, die sich durch eine Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums um die Jahreswende ergeben, vermieden werden. Dies ist immer dann problematisch, wenn der Zehn-Tages-Zeitraum „übersehen“ wird und eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung im Zahlungszeitpunkt berücksichtigt wird. Sollte das Finanzamt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung den Betriebsausgabenabzug streichen, kann unter Umständen eine Korrektur des Vorjahres nicht mehr möglich sein, wenn dieses bestandskräftig ist. Die nachfolgende Checkliste soll einen Überblick über die wichtigsten regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen geben:
Checkliste Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben
- Löhne/Gehälter;
- Lohnsteuer;
- Sozialversicherung;
- USt-Vorauszahlungen;
- Mieten/Pachten;
- Leasingraten;
- Versicherungsbeiträge;
- Telefonrechnung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vgl. Immer aktuell 2018 S. 242.
- [ ↑ ]H 11 EStH „Kurze Zeit“.
- [ ↑ ]H 11 EStH „Allgemeines“.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 27.6.2018 X R 44/16, BStBl 2018 II S. 781; X R 2/17, BFH/NV 2018 S. 1286; vgl. Immer aktuell 2018 S. 366.
- [ ↑ ]FG Köln, Urteil v. 9.11.2017 11 K 188/17, EFG 2018 S. 547; FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2015 11 K 397/15 E, EFG 2015 S. 1264; vgl. Immer aktuell 2018 S. 243.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 24.8.2004 IX R 28/02, BFH/NV 2005 S. 49; H 11 EStH „Überweisung“.
- [ ↑ ]H 11 EStH „Scheck“.