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USt-Vorauszahlungen als regelmäßig wieder­keh­ren­de Ausgaben

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
OFD Nordrhein-Westfalen, aktualisierte Kurzinformation ESt Nr. 9/2014 vom 17.1.2019
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 11 Abs. 2 EStG
Problemstellung:
Berücksichtigung von USt-Vorauszahlungen bei Einnahmen­über­schuss­rechnern.

Regelmäßig wie­der­kehrende Einnah­men bzw. Ausgaben

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben1, die dem steuer­pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka­len­der­jahres zufließen, sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen2. Durch diese Re­ge­lung sol­len Zufallsergebnisse, die sich durch eine Zahlung inner­halb des Zehn-Ta­ges-Zeitraums um die Jahreswende ergeben, vermie­den werden. Sie gilt bei der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung und bei den Über­schuss­einkünften.

USt-Vorauszahlun­gen

Die USt-Vorauszahlungen gehören auch zu den regelmäßig wiederkehren­den Aus­gaben. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich in einer aktuellen Kurzinfor­ma­tion zum Ansatz von USt-Vorauszahlungen geäußert.

1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

Fälligkeit und Zah­lung innerhalb des Zehn-Tages-Zeit­raums

Die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen müssen innerhalb des Zehn-Ta­ges-Zeitraums fällig und geleistet worden sein3. Beide Voraussetzungen müs­sen kumulativ vorliegen. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG findet keine An­wen­dung, wenn nur die Zahlung innerhalb des Zeitraums, die Fälligkeit hingegen außerhalb dieses Zeitraums liegt.

Beispiel

Umsatzsteuer Dezember 2018 mit Dauerfristverlängerung

Fälligkeit10.2.2019
Zahlung7.1.2019

Die Fälligkeit liegt außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums, damit ist die USt-Vor­aus­zahlung trotz der Zahlung am 7.1.2019 erst im Jahr 2019 als Be­triebs­aus­gabe abzugsfähig.

2. Keine Verlängerung des Zehn-Tages-Zeitraums

Keine Verlängerung des Zehn-Tages-Zeit­raums

Der Zehn-Tages-Zeitraums verlängert sich nicht, wenn der 10.1. des Fol­ge­jahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Nach An­sicht des BFH4 verschiebt sich in diesen Fällen nicht die Fälligkeit i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Bisherige Verwal­tungsauffassung ist nicht mehr anzu­wenden

Danach ist die Verwaltungsauffassung überholt. Nach dieser ist eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abzugsfähig, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit aufgrund von § 108 Abs. 3 AO auf den nach­fol­gen­den Werktag verschiebt.

Praxishinweise

Damit ist in allen offenen Fällen, in denen die USt-Vorauszahlung inner­halb des Zehn-Tages-Zeitraums gezahlt wird, ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit möglich. Dies gilt auch dann, wenn der 10.1. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Einsprüche, die bisher wegen der Revisionsverfahren Az. X R 44/16, X R 2/17, VIII R 23/17 und VIII R 10/18 ruhend gestellt worden sind, können entschieden werden.

3. Besonderheiten beim Lastschrifteinzug

Bei Lastschrift kommt es nicht auf die tatsächliche In­anspruchnahme an

Bei Zahlungen durch Lastschrift ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufs­mög­lichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, so­weit das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung auf­weist5.

Praxishinweise

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Damit ist eine später eingezogenen USt-Vorauszahlung regelmäßig im vorange­gange­nen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Bei Überweisungen gilt mit Übergabe des Überweisungsbelegs bzw. mit Übermittlung (Entwertung der TAN) an die Bank die Zahlung als aus­ge­führt und insoweit auch als ver­ausgabt6.

Bei Scheckzahlungen liegt mit Übergabe der Abfluss vor, da der Scheck offizielles Zahlungsmittel ist7.

4. Abschlussbemerkung

Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Einnahmenüber­schuss­rechnung sowie bei den Über­schusseinkünten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) zu beachten. Durch diese Regelung sollen Zu­falls­er­geb­nisse, die sich durch eine Zahlung inner­halb des Zehn-Tages-Zeit­raums um die Jahreswende ergeben, vermie­den werden. Dies ist immer dann prob­le­matisch, wenn der Zehn-Tages-Zeitraum „übersehen“ wird und eine re­gel­mäßig wie­der­keh­rende Zahlung im Zahlungs­zeit­punkt berücksichtigt wird. Soll­te das Finanz­amt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung den Be­triebs­aus­gabenabzug streichen, kann unter Um­stän­den eine Korrektur des Vor­jahres nicht mehr mög­lich sein, wenn dieses be­stands­kräftig ist. Die nach­fol­gen­de Checkliste soll einen Überblick über die wichtigsten regelmäßig wieder­keh­ren­den Zahlungen ge­ben:

Checkliste Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben

Es sind - anhand von Bank und Kasse - die Vorgänge vom 22. - 31.12. des Vorjahres bezüglich der zeitlichen Erfassung zu prüfen.
Gleiches gilt für die Vorgänge vom 1. - 10.1. des Folgejahres.
Dies gilt insbesondere für folgende Positionen:
  • Löhne/Gehälter;
  • Lohnsteuer;
  • Sozialversicherung;
  • USt-Vorauszahlungen;
  • Mieten/Pachten;
  • Leasingraten;
  • Versicherungsbeiträge;
  • Telefonrechnung.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. Immer aktuell 2018 S. 242.
  2.  ]H 11 EStH „Kurze Zeit“.
  3.  ]H 11 EStH „Allgemeines“.
  4.  ]BFH, Urteile v. 27.6.2018 X R 44/16, BStBl 2018 II S. 781; X R 2/17, BFH/NV 2018 S. 1286; vgl. Immer aktuell 2018 S. 366.
  5.  ]FG Köln, Urteil v. 9.11.2017 11 K 188/17, EFG 2018 S. 547; FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2015 11 K 397/15 E, EFG 2015 S. 1264; vgl. Immer aktuell 2018 S. 243.
  6.  ]BFH, Urteil v. 24.8.2004 IX R 28/02, BFH/NV 2005 S. 49; H 11 EStH „Überweisung“.
  7.  ]H 11 EStH „Scheck“.

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