- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 20.9.2018 IV R 6/16
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Streitfrage:
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Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemeinsam ein Blockheizkraftwerk betreibt, eine steuerliche Mitunternehmerschaft?
WEG wird zur Mitunternehmerschaft
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) durch die Lieferung von Strom an einen außenstehenden Abnehmer eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 EStG tätig. Die vorherige Gründung einer gemeinsamen GbR ist nicht notwendig, denn die WEG ist bereits selbst teilrechtsfähig.
Teileinspeisung in das Netz eines Versorgers
Im vom BFH entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein BHKW gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.
Es liegen Mitunternehmerinitiative und -risiko vor
Dass eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ergibt sich aus den allgemeinen Regeln zur Mitunternehmerinitative und zum Mitunternehmerrisiko:
Praxishinweise
Unklar weiterhin: Abschreibung