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Vorsteuerabzug auch gänzlich ohne Rechnung möglich

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Gericht / Az:
EuGH, Urteil vom 21.11.2018 C-664/16 (Vadan)
Fundstelle:
DStR 2018 S. 2524
Gesetz:
§ 15 UStG
Streitfrage:
Ist ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich?

Vorsteuer ohne Rechnung theoretisch möglich

Der EuGH stellte im Besprechungsurteil erstmals ausdrücklich dar, dass ein Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung möglich ist. Die Rechnung als formelles Erfordernis darf die Neutralität der Umsatzsteuer nicht gefährden, wenn objektiv feststeht, dass ein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Es genügt damit für den Vorsteuerabzug, wenn die Finanzbehörde über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegenAnker.

Widerspruch zur Verwaltung

Damit widerspricht der EuGH klar der Finanzverwaltung, die bisher davon ausgeht, dass der Besitz einer Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ist1. Diese Sichtweise hat das BMF in seinem aktuellem Entwurf zu den Konsequenzen aus der Rechtsprechung Senatex und Barlis 06 nochmals bestätigt2.

Theoretisch gut, praktisch schwierig

Dennoch ist das EuGH-Urteil Vadan kein Freibrief für den Steuerpflichtigen, denn den objektiven Nachweis zu erbringen, ist häufig schwieriger als den formellen Rechnungsnachweis. Denn einerseits muss der Steuerpflichtige genau nachweisen, welche Leistung ausgeführt wurde; andernseits muss er ebenso nachweis, dass Umsatzsteuer für die Leistung an ihn entrichtet wurde. Dies wird ohne formelle Dokumente schwerlich möglich sein. Jedoch können nach dem EuGH-Urteil Vadan z. B. ein enbtsprechender Lieferschein oder Unterlagen im Besitz des Leistenden für den Vorsteuerabzug ausreichend sein.

Praxishinweise

Zusammenfassend gilt - bei fehlender Rechnung - folgendesAnker: Der Steuerpflichtige muss durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet wurde.
Der EuGH stellte im Besprechungsurteil aber ebnso deutlich dar, dass eine Schätzung des Vorsteuerabzugs nicht möglich sei.

Schätzung des Vorsteuerabzugs nicht möglich


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStAE.
  2.  ]BMF, Entwurf v. 15.10.2018 – III C 2 – S 7286-a/15/10001:003.

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