- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 29.8.2018 XI R 37/17
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 1 Abs. 1a UStG
- Streitfrage:
- Geschäftsveräußerung auch bei Anmietung von Räumen von Dritten?
Geschäftsveräußerung
Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte ist nach Auffassung des BFH auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat.
Im Streitfall erwarb ein Steuerpflichtiger das Inventar einer Gaststätte vom vorherigen Inhaber (C). Die Räume der Gaststätte mietete er von einer GmbH (der Verpächterin, die das Lokal zuvor an C verpachtet hatte) an. Der neu abgeschlossene Mietvertrag mit dem steuerpflichtigen nahm auf den bisherigen Mietvertrag mit C Bezug und modifizierte ihn.
Das Finanzamt, Finanzgericht und BFH sahen die Veräußerung des Inventars durch C an den Steuerpflichtigen als Geschäftsveräußerung an. Ihm stand daher kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des C zu.
Prüfschema Geschäftsveräußerung
Die Ausführung des BFH zur Immobilie zeigen das Prüfschema auf, das bei einer potentiellen Geschäftsveräußerung abzuarbeiten ist:
- nein: Immobilie muss nicht mit übertragen werden
- ja: Immobilie muss nicht mit übertragen werden
- ja: Immobilie muss nicht mit übertragen werden
- Immobilie muss ebenfalls vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen werden, sonst keine Geschäftsveräußerung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 18.1.2012 XI R 27/08, BStBl 2012 II S. 842.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 4.2.2015 XI R 42/13, BStBl 2015 II S. 616.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 6.12.2007 V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203; Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 UStAE.
- [ ↑ ]Siehe zuletzt umgekehrt zur Nachzahlung in Bauträger-Fällen BGH, Urteil v. 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018 S. 661 m. Anm. Treiber.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 16.5.2018 XI R 28/16, DStR 2018 S. 1663 m. Anm. Treiber.
- [ ↑ ]EuGH, Urteile v. 15.5.2007 C-35/05 (Reemtsma Cigarettenfabriken), HFR 2007 S. 515; v. 26.4.2017 C-564/15 (Farkas), HFR 2017 S. 552.