Neufang Akademie

nach oben

Baukindergeld

Kategoriegrafik
Fundstelle:
https://public.kfw.de/zuschussportal-web
Problemstellung:
Voraussetzungen und Umfang der Förderung beim Baukindergeld.

Seit dem 18.9.2018 können über das KfW-Zuschuss­portal1 die Anträge auf Baukindergeld gestellt werden. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick gegeben werden, welche Voraussetzungen gelten, welche Maßnahmen konkret geför­dert werden und wie hoch die Förderung ausfällt.

Einen ausführlicheren Beitrag finden Sie dann in Beratungspraxis 12/2018 sowie in Immer aktuell VI/2018.

Förderung des Neubaus oder Erwerbs von Wohneigentum

Erstmaliger Neubau oder Erwerb von Wohneigentum wird gefördert

Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2005 wird durch das Bau­kin­dergeld wieder der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbst­nutzung gefördert. Folgende Fälle werden gefördert:

Der Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sowie
der Kauf einer bislang gemieteten Wohnimmobilie.

In beiden Fällen ist die Voraussetzung, dass der Antragsteller in das Haus oder die Wohnung einzieht bzw. weiter dort wohnt. Dabei muss es sich um den Hauptwohnsitz handeln.

Voraussetzungen für die Förderung

Voraussetzungen

Gefördert werden Familien und Allein­erziehende mit Kindern. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Im Haushalt leben Kinder unter 18 Jahre, für die der Antragsteller oder sein Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Kin­dergeld erhält.
Der Kaufvertrag ist ab dem 1.1.2018 unterzeichnet oder die Baugeneh­mi­gung wurde ab dem 1.1.2018 ausgestellt.
Die Wohnimmobilie ist zum Stichtag (Kaufvertrag oder Baugeneh­mi­gung) die einzige Wohnimmobilie.
Das Haushaltseinkommen beträgt max. 90.000 €. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um 15.000 €.
Die Wohnimmobilie liegt in Deutschland.

Kinder unter 18 Jahren

Kind unter 18 mit An­spruch auf Kin­der­geld

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende und unter 18jährige Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben. Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für je­des Kind nur einem Be­rechtigten das Kindergeld gezahlt. In der Regel steht das Kindergeld demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 EStG)2. Die Voraus­setzung ist auch erfüllt, wenn der Antragsteller mit dem Kindergeld­be­rech­tig­ten (Ehegatte, Lebenspartner oder Partner aus ehe­ähn­licher Ge­mein­schaft) in einem Haushalt lebt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der An­trag­stel­lung

Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt wer­den. Maßgebend für die Förderung sind die Kinder zum Zeitpunkt der Antrag­stellung.

Kaufvertrag oder Baugenehmigung ab 2018

Kaufvertrag oder Bauantrag zwi­schen 2018 und 2020

Durch das Baukindergeld gefördert wird der erstmalige Kauf oder der Neubau von Wohnimmobilien in Deutschland. Maßgeblich ist das Datum des Kauf­ver­trags oder der Baugenehmigung. Dieses Datum muss zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 liegen.

Einzige Wohnimmobilie

Einzige Wohimmo­bilie

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnimmobilie zum Stichtag (Kauf­ver­trag oder Baugeneh­mi­gung) die einzige Wohnimmobilie des Haushalts ist. Damit soll sichergestellt werden, dass lediglich der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutsch­land gefördert wird.

Haushaltseinkommen

Haushaltseinkom­men max. 90.000 €

Eine Förderung ist nur möglich, wenn das zu versteuernde jährliche Haus­halts­ein­kommen maximal 90.000 € beträgt. Für das zweite und alle weiteren Kinder erhöht sich diese Grenze um 15.000 € je weiteres Kind unter 18 Jah­ren. Dabei ist die Kinderzahl nicht begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze. Folglich wäre z. B. bei einem Haushaltseinkommen von 91.000 € keine För­de­rung mehr möglich.

Durchschnittsbe­rechnung

Das Haushaltseinkommen ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Ein­kom­men des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang.

Beispiel
Für Anträge im Jahr 2018 gilt der Durchschnitt aus dem zu versteuernden Ein­kom­men der Jahre 2016 und 2015.

Zum zu versteuernden Haushalts­einkommen zählt das Einkommen des An­trag­stellers und zusätzlich des Ehegatten oder Lebens­partners oder des Part­ners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft.

§ 2 Abs. 5a EStG ist nicht anzuwenden, d. h. die nach § 32d Abs. 1 EStG mit Abgeltungsteuer besteuerten Kapitaleinkünfte sind nicht einzubeziehen.

Durch die Anknüpfung an das zu versteuernde Einkommen spielen auch pau­schalbesteuerte Einnahmen keine Rolle. Somit ist z. B. ein Minijob nicht ein­zu­beziehen.

Praxishinweis

Beeinflussung des Haushalts­ein­kom­mens

Zumindest für die Zukunft lässt sich das Haushaltseinkommen gezielt be­ein­flussen, beispielsweise durch größere Spenden, die nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder durch höhere Betriebsausgaben oder die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags.

Zu beachten ist jedoch: Soll mit solchen Maßnahmen das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 beeinflusst werden, ist eine Antrag­stel­lung erst im Jahr 2020 möglich. Es stehen jedoch nur Bundes­mittel in fest­gelegter Höhe zur Verfügung. Das heißt bei einer späten Antragstellung ist nicht garantiert, dass noch Mittel vorhanden sind.

Antragstellung im Jahr 2020 bedeutet, dass der Einzug frühestens im Novem­ber 2019 stattfinden darf, nachdem der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug zu stellen ist.

Umfang der Förderung

10 Jahre lang je 1.200 €

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 € pro Jahr für je­des Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Während des Förderzeitraums muss die Wohnimmobilie un­un­terbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Für die Förderung gelten damit folgende Werte:

Antragstellung

Antrag über KfW-Zuschussportal

Der Antrag kann nur online über das KfW-Zuschussportal3 gestellt werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Über den Antragseingang wird der Antragsteller informiert. Der Antrag ist abhängig vom Ein­zugstermin zu stellen. Es werden die folgenden beiden Fälle unterschie­den:

Auszahlung des Zuschusses

Auszahlung des Zu­schusses

Nach einer erfolgreichen Prüfung aller Nachweise zahlt die KfW den Zuschuss auf das Konto des Antragstellers aus. Hierzu wird in einer Auszahlungs­be­stätigung der Termin für die erste Auszahlung genannt. Die Auszahlung erfolgt dann zehn Jahre lang. Das Baukindergeld muss nicht zurückgezahlt werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://public.kfw.de/zuschussportal-web (Stand: 16.10.2018).
  2.  ]Vgl. Immer aktuell 2018 S. 12.
  3.  ]https://public.kfw.de/zuschussportal-web (Stand: 16.10.2018).