- Fundstelle:
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https://public.kfw.de/zuschussportal-web
- Problemstellung:
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Voraussetzungen und Umfang der Förderung beim Baukindergeld.
Seit dem 18.9.2018 können über das KfW-Zuschussportal1 die Anträge auf Baukindergeld gestellt werden. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick gegeben werden, welche Voraussetzungen gelten, welche Maßnahmen konkret gefördert werden und wie hoch die Förderung ausfällt.
Einen ausführlicheren Beitrag finden Sie dann in Beratungspraxis 12/2018 sowie in Immer aktuell VI/2018.
Förderung des Neubaus oder Erwerbs von Wohneigentum
Erstmaliger Neubau oder Erwerb von Wohneigentum wird gefördert
Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2005 wird durch das Baukindergeld wieder der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung gefördert. Folgende Fälle werden gefördert:
In beiden Fällen ist die Voraussetzung, dass der Antragsteller in das Haus oder die Wohnung einzieht bzw. weiter dort wohnt. Dabei muss es sich um den Hauptwohnsitz handeln.
Voraussetzungen für die Förderung
Voraussetzungen
Gefördert werden Familien und Alleinerziehende mit Kindern. Dabei sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Kinder unter 18 Jahren
Kind unter 18 mit Anspruch auf Kindergeld
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende und unter 18jährige Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben. Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt. In der Regel steht das Kindergeld demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 EStG)2. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Antragsteller mit dem Kindergeldberechtigten (Ehegatte, Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt lebt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung
Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Maßgebend für die Förderung sind die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Kaufvertrag oder Baugenehmigung ab 2018
Kaufvertrag oder Bauantrag zwischen 2018 und 2020
Durch das Baukindergeld gefördert wird der erstmalige Kauf oder der Neubau von Wohnimmobilien in Deutschland. Maßgeblich ist das Datum des Kaufvertrags oder der Baugenehmigung. Dieses Datum muss zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 liegen.
Einzige Wohnimmobilie
Einzige Wohimmobilie
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnimmobilie zum Stichtag (Kaufvertrag oder Baugenehmigung) die einzige Wohnimmobilie des Haushalts ist. Damit soll sichergestellt werden, dass lediglich der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland gefördert wird.
Haushaltseinkommen
Haushaltseinkommen max. 90.000 €
Eine Förderung ist nur möglich, wenn das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen maximal 90.000 € beträgt. Für das zweite und alle weiteren Kinder erhöht sich diese Grenze um 15.000 € je weiteres Kind unter 18 Jahren. Dabei ist die Kinderzahl nicht begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze. Folglich wäre z. B. bei einem Haushaltseinkommen von 91.000 € keine Förderung mehr möglich.
Durchschnittsberechnung
Das Haushaltseinkommen ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang.
Beispiel
Für Anträge im Jahr 2018 gilt der Durchschnitt aus dem zu versteuernden Einkommen der Jahre 2016 und 2015.
Zum zu versteuernden Haushaltseinkommen zählt das Einkommen des Antragstellers und zusätzlich des Ehegatten oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
§ 2 Abs. 5a EStG ist nicht anzuwenden, d. h. die nach § 32d Abs. 1 EStG mit Abgeltungsteuer besteuerten Kapitaleinkünfte sind nicht einzubeziehen.
Durch die Anknüpfung an das zu versteuernde Einkommen spielen auch pauschalbesteuerte Einnahmen keine Rolle. Somit ist z. B. ein Minijob nicht einzubeziehen.
Praxishinweis
Beeinflussung des Haushaltseinkommens
Zumindest für die Zukunft lässt sich das Haushaltseinkommen gezielt beeinflussen, beispielsweise durch größere Spenden, die nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder durch höhere Betriebsausgaben oder die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags.
Zu beachten ist jedoch: Soll mit solchen Maßnahmen das zu versteuernde Einkommen der Jahre 2017 und 2018 beeinflusst werden, ist eine Antragstellung erst im Jahr 2020 möglich. Es stehen jedoch nur Bundesmittel in festgelegter Höhe zur Verfügung. Das heißt bei einer späten Antragstellung ist nicht garantiert, dass noch Mittel vorhanden sind.
Antragstellung im Jahr 2020 bedeutet, dass der Einzug frühestens im November 2019 stattfinden darf, nachdem der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug zu stellen ist.
Umfang der Förderung
10 Jahre lang je 1.200 €
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Während des Förderzeitraums muss die Wohnimmobilie ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Für die Förderung gelten damit folgende Werte:
Antragstellung
Antrag über KfW-Zuschussportal
Der Antrag kann nur online über das KfW-Zuschussportal3 gestellt werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Über den Antragseingang wird der Antragsteller informiert. Der Antrag ist abhängig vom Einzugstermin zu stellen. Es werden die folgenden beiden Fälle unterschieden:
Auszahlung des Zuschusses
Auszahlung des Zuschusses
Nach einer erfolgreichen Prüfung aller Nachweise zahlt die KfW den Zuschuss auf das Konto des Antragstellers aus. Hierzu wird in einer Auszahlungsbestätigung der Termin für die erste Auszahlung genannt. Die Auszahlung erfolgt dann zehn Jahre lang. Das Baukindergeld muss nicht zurückgezahlt werden.