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Umzugskostenpauschale

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 28.9.2018 IV C 5 - S 2353/16/10005
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 1 EStG

Beruflich veran­lass­ter Umzug

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, d. h. die berufliche Tätigkeit des Steuer­pflichtigen ist das auslösende Moment für den Umzug des Steuerpflichtigen, dann können die Umzugs­kosten zu Werbungskosten bei § 19 EStG führen.

Ein Wohnungswechsel ist bei einem Arbeitnehmer z. B. beruflich veranlasst, wenn1

sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort um mindestens eine Stunde ver­ringert (Hin- und Rückfahrt),
der Umzug aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt,
der Umzug mit der ersten be­ruf­lichen Tätig­keit erfolgt,
in eigener Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Be­schäftigungsort verlegt wird.

Pausch­be­trä­ge für sons­ti­ge Aus­la­gen

Anstelle der tatsächlich nachgewiesenen Kosten kann auch eine Um­zugs­kosten­pauschale angesetzt werden. Mit dieser sind dann alle son­sti­gen Um­zugs­kosten abgegolten. Die Paus­cha­len wur­den neu fest­gesetzt und betragen künftig:

ab 1.3.2018ab 1.4.2019ab 1.3.2020
Höchstbetrag bei Nachhilfeunterricht für Kinder1.984 €2.045 €2.066 €
Pauschbetrag für Verheiratete1.573 €1.622 €1.639 €
Pauschbetrag für Ledige787 €811 €820 €
Pauschbetrag für jede weitere Person347 €357 €361 €

Praxishinweis

Haushalts­nahe Dienst­leis­tung bei pri­va­ten Um­zü­gen

Bei einem privat veranlassten Umzug können zumindest die Dienst­leistungs­kosten (z. B. Transport durch Möbelspedition) als haus­halts­nahe Dienst­leistung nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden2. Hierzu sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Eine Pauschale gibt es bei § 35a EStG nicht.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“; „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 3.

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