- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 28.9.2018 IV C 5 - S 2353/16/10005
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 9 Abs. 1 EStG
Beruflich veranlasster Umzug
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, d. h. die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist das auslösende Moment für den Umzug des Steuerpflichtigen, dann können die Umzugskosten zu Werbungskosten bei § 19 EStG führen.
Ein Wohnungswechsel ist bei einem Arbeitnehmer z. B. beruflich veranlasst, wenn1
Pauschbeträge für sonstige Auslagen
Anstelle der tatsächlich nachgewiesenen Kosten kann auch eine Umzugskostenpauschale angesetzt werden. Mit dieser sind dann alle sonstigen Umzugskosten abgegolten. Die Pauschalen wurden neu festgesetzt und betragen künftig:
ab 1.3.2018 | ab 1.4.2019 | ab 1.3.2020 | |
Höchstbetrag bei Nachhilfeunterricht für Kinder | 1.984 € | 2.045 € | 2.066 € |
Pauschbetrag für Verheiratete | 1.573 € | 1.622 € | 1.639 € |
Pauschbetrag für Ledige | 787 € | 811 € | 820 € |
Pauschbetrag für jede weitere Person | 347 € | 357 € | 361 € |
Praxishinweis
Haushaltsnahe Dienstleistung bei privaten Umzügen
Bei einem privat veranlassten Umzug können zumindest die Dienstleistungskosten (z. B. Transport durch Möbelspedition) als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden2. Hierzu sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Eine Pauschale gibt es bei § 35a EStG nicht.