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Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist keine (verbotene) Beihilfe

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Gericht / Az:
EuGH, Urteil vom 28.6.2018 - C 203/16 P
Fundstelle:
DB 2018 S. 1639
Gesetz:
§ 8c Abs. 1a KStG
Streitfrage:
Verstößt die Sanierungsklausel zur Rettung von Verlustvorträgen nach einer Anteilsübertragung im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG gegen europäisches Beihilferecht?

Untergang des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 KStG

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, aber höchstens 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft übertragen, so verfallen nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ungenutzte Verluste anteilig in Höhe des prozentualen Beteiligungswechsels. Ungenutzte Verluste sind nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht mehr abziehbar, wenn mehr als 50 % auf einen Erwerber übertragen werden.

Rettung der Ver­lustabzüge durch die Sanierungs­klausel des § 8c Abs. 1a KStG

Im Juni 2009 wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eingefügt. Nach dieser neuen Be­stimmung darf eine Körperschaft auch im Fall eines schädlichen Be­tei­li­gungs­er­werbs im Sinne von § 8c Abs. 1 KStG rückwirkend ab dem 1.1.2008 unter folgenden Voraussetzungen einen Verlustvortrag vornehmen:

Der Beteiligungserwerb erfolgt zum Zweck der Sanierung der Körperschaft,
das Unternehmen ist zum Zeitpunkt des Erwerbs zahlungsunfähig oder überschuldet oder von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht,
die wesentlichen Betriebsstrukturen werden erhalten - was im Wesentlichen dann der Fall ist, wenn Arbeitsplätze erhalten werden, eine wesentliche Be­triebs­ver­mögenszuführung erfolgt oder Verbindlichkeiten erlassen werden, die noch werthaltig sind,
innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb erfolgt kein Bran­chenwechsel und
das Unternehmen hatte zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht den Geschäftsbetrieb eingestellt.

EU-Kommission beurteilt § 8c Abs. 1a KStG als unzulässige Beihilfe

Die EU-Kommission1 hat die Sanierungsklausel in 2011 als eine rechtswidrige Beihilfe angesehen und forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, alle ge­währten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

Bisher erfolglose Klagen gegen Be­schluss der EU-Kommission

Die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik wurde wegen Überschreitens der Kla­ge­frist als nicht zulässig abgewiesen2. Nichtigkeitsklagen von Unter­neh­mens­seite wurden in der Vorinstanz vom EuGH3 abgewiesen und die Auf­fas­sung der Kommission zur Rechtswidrigkeit der Sanierungsklausel be­stätigt.

EuGH lässt Sa­nierungsklausel aufleben

Dagegen hält der EuGH die so genannte „Sanierungsklausel“ des § 8c Abs. 1a KStG aufrecht und „kassiert“ das entgegenstehende Urteil des EuGH und den damaligen Nichtigkeitsbeschluss der EU-Kommission. Damit können An­teilsübertragungen an potentielle Investoren im Rahmen einer qualifizierten Unternehmenssanierung wieder unter Nutzung der aufgelaufenen Verlust­vorträge erfolgen.

Praxishinweis

Rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel

Nach unserer Auffassung ist § 8c Abs. 1a KStG ab sofort - und auch rückwirkend - auf Anteilsübertragungen in Sanierungssituationen an­wend­bar. Die Anwendung der Sanierungsklausel wurde zwar durch § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG suspendiert. Die Reglung des § 8c Abs. 1a KStG ist gemäß § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH im BGBl jedoch wieder anzuwenden - nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG auch auf noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide. Dass der Ge­setz­geber und die Verwaltung die Sanierungsklausel anwenden wollen, zeigt das (aus formellen Gründen gescheiterte) selbst geführte Verfahren und die Tatsache, dass im aktuellen Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eine entsprechende Anpassung des § 34 Abs. 6 KStG vor­ge­sehen ist.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]EU-Kommission, Beschluss v. 26.1.2011 - 2011/527/EU.
  2.  ]EuGH, Beschluss v. 3.7.2014 C-102/13 P, juris.
  3.  ]EuGH, Urteil v. 4.2.2016 T-287/11, juris.

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