- Gericht / Az:
- FG, Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018 5 K 500/17 (Rev. eingelegt, Az. des BFH VI R 8/18)
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
- Streitfrage:
- Können Krankenhauskosten nach Autounfall zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigt werden?
Krankenhauskosten sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abzugsfähig
Durch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, abgegolten. Folglich sind nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch die Behandlungs- bzw. Krankheitskosten nach einem Autounfall sind bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten. Auch das FG Rheinland-Pfalz vertritt diese Ansicht1.
Praxishinweise
Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig (Az. VI R 8/18). Folglich sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.
Die Unfallkosten bei einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig2. Dies betrifft insbesondere die Reparaturaufwendungen.
Unfallkosten ist abzugsfähig
Wird das Fahrzeug nicht repariert oder in unrepariertem Zustand veräußert, bemisst sich die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nach der Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall (= Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA, berechnet auf 8 Jahre) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall3.
Sind die Behandlungs- bzw. Krankheitskosten nicht über die Entfernungspauschale abzugsfähig, sind sie als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen sind jedoch dann im die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Zur Kürzung ist unter dem Az. 2 BvR 221/17 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2016 1 K 2078/15, DStRE 2017 S. 714.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 31.10.2013 IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, BStBl 2013 I S. 1376, Tz. 1.1 und 4; BT-Drucksache v. 20.5.2016 18/8523, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/085/1808523.pdf (Stand: 10.8.2018), S. 36.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 21.8.2012 VIII R 33/09, BStBl 2013 II S. 171.