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Krankenhauskosten nach Autounfall sind durch die Ent­fer­nungspauschale abgegolten

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Gericht / Az:
FG, Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018 5 K 500/17 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH VI R 8/18)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Streitfrage:
Können Krankenhauskosten nach Autounfall zusätzlich zur Entfer­nungs­pauschale berücksichtigt werden?

Krankenhauskosten sind nicht zu­sätz­lich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le ab­zugs­fähig

Durch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind sämt­liche Aufwendungen, die durch die Wege zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entste­hen, abgegolten. Folglich sind nach Ansicht des FG Ba­den-Württemberg auch die Behandlungs- bzw. Krankheitskosten nach einem Autounfall sind bei Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten. Auch das FG Rheinland-Pfalz ver­tritt diese Ansicht1.

Praxishinweise

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig (Az. VI R 8/18). Folglich sollten ver­gleich­bare Fälle offen gehalten werden.

Die Unfallkosten bei einer Fahrt zwi­schen Wohnung und erster Tä­tig­keits­stätte sind neben der Ent­fer­nungs­pau­schale als außerge­wöhnliche Auf­wendungen abzugsfähig2. Dies betrifft insbesondere die Reparaturauf­wen­dungen.

Unfallkosten ist ab­zugs­fähig

Wird das Fahrzeug nicht repariert oder in unrepariertem Zustand ver­äußert, be­misst sich die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nach der Dif­fer­enz zwischen dem rechne­rischen Buchwert vor dem Unfall (= An­schaf­fungs­kosten abzüglich fiktiver AfA, berechnet auf 8 Jahre) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall3.

Sind die Behandlungs- bzw. Krankheitskosten nicht über die Entfernungs­pau­schale abzugsfähig, sind sie als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen sind jedoch dann im die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Zur Kürzung ist unter dem Az. 2 BvR 221/17 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2016 1 K 2078/15, DStRE 2017 S. 714.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 31.10.2013 IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, BStBl 2013 I S. 1376, Tz. 1.1 und 4; BT-Drucksache v. 20.5.2016 18/8523, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/085/1808523.pdf (Stand: 10.8.2018), S. 36.
  3.  ]BFH, Urteil v. 21.8.2012 VIII R 33/09, BStBl 2013 II S. 171.

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