- Gericht / Az:
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BFH, Urteile vom 21.6.2018 V R 25/15 und V R 28/16
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 14 Abs. 4 UStG , § 15 Abs. 1 UStG
- Streitfrage:
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Welche Anschrift muss in einer Rechnung angegeben sein? Genügt eine Postfachadresse?
Anschrift in der Rechnung erforderlich
Sowohl nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, als auch nach Art. 178 i. V. mit Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL ist für den Vorsteuerabzug erforderlich, dass eine Rechnung mit „vollständigem Namen und vollständiger Anschrift“ des leistenden Unternehmers vorliegt.
Bisher: V. Senat genügt Postfachadresse nicht
In der Vergangenheit hatte der V. Senat - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - dafür verlangt, dass an der in der Rechnung angegebenen Adresse „wirtschaftliche Aktivitäten“ stattfinden1.
Postfachadresse genügt
Als Folge auf die EuGH-Rechtsprechung Geissel und Butin2 musste der V. Senat nun seine Ansicht aufgeben. Demnach genügt es nun für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift postalisch erreichbar ist. Postalisch erreichbar ist er auch, wenn er lediglich einen Briefkastensitz oder eine Postfachadresse angibt.
Erleichterung für die Praxis
Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs3.
Praxishinweis
Damit ist klar, dass z. B. die Angabe einer Postfach-Adresse genügt, sofern der leistende Unternehmer unter dieser erreichbar ist. Für den Leistungsempfänger gilt u. E. nichts anderes.