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BFH erleichtert den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 21.6.2018 V R 25/15 und V R 28/16
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 14 Abs. 4 UStG , § 15 Abs. 1 UStG
Streitfrage:
Welche Anschrift muss in einer Rechnung angegeben sein? Genügt eine Postfachadresse?

Anschrift in der Rechnung erforderlich

Sowohl nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, als auch nach Art. 178 i. V. mit Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL ist für den Vor­steuerabzug erforderlich, dass eine Rechnung mit „vollständigem Namen und vollständiger Anschrift“ des leistenden Unternehmers vorliegt.

Bisher: V. Senat genügt Postfachadresse nicht

In der Vergangenheit hatte der V. Senat - unter Änderung seiner bis­herigen Rechtsprechung - dafür verlangt, dass an der in der Rechnung angegebenen Adresse „wirtschaftliche Aktivitäten“ stattfinden1.

Postfachadresse genügt

Als Folge auf die EuGH-Rechtsprechung Geissel und Butin2 musste der V. Senat nun seine Ansicht aufgeben. Demnach genügt es nun für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift postalisch erreichbar ist. Postalisch erreichbar ist er auch, wenn er lediglich einen Briefkastensitz oder eine Postfachadresse angibt.

Erleichterung für die Praxis

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs3.

Praxishinweis

Damit ist klar, dass z. B. die Angabe einer Postfach-Adresse genügt, sofern der leistende Unternehmer unter dieser erreichbar ist. Für den Leistungs­empfänger gilt u. E. nichts anderes.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 22.7.2015 V R 23/14, BStBl 2015 II S. 914.
  2.  ]EuGH, Urteile vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16 (Geissel und Butin); BerP 2018 S. 199.
  3.  ]BFH, Pressemitteilung 42/2018 v. 1.8.2018

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