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Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Ent­lastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

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FamEntlastG

Das BMF1 hat einen Referentenentwurf eines Familienentlastungs­ge­setzes (Fa­m­Ent­lastG) veröffentlicht. Ziel ist die Erhöhung von Beträgen des steuer­lichen Familienleistungsausgleich, u. a. des Kinderfreibetrags bzw. des Kin­der­gelds.

Erhöhung zahl­reicher Freibeträge

Folgende Erhöhungen sind geplant:

201820192020
Halber Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG2.394 €2.490 €2.586 €
Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG9.000 €9.168 €9.408 €
Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG9.000 €9.168 €9.408 €
Grenze für die Pflichtveranlagung bei Arbeit­neh­mern mit ge­ringem Ar­beits­lohn wegen der Vor­sor­ge­pauschale nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG11.400 €/
21.650 €
11.600 €/
22.050 €
11.900 €/
22.600 €

Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG
- erstes und zweites Kind
- drittes Kind
- viertes und weitere Kinder


194 €
200 €
225 €


204 €
210 €
235 €


204 €
210 €
235 €

Der Erhöhung des monatlichen Kindergelds um 10 € pro Kind soll ab dem 1.7.2019 erfolgen.

Anpassung des Steuertarifs

Neben der verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung des Grundfreibetrags ist auch eine Anpassung des Steuer­tarifs nach § 32a Abs. 1 EStG vorgesehen. Die Grenzen für die Be­rech­nung der Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 EStG sollen ab 2019 eben­falls erhöht werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/ Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/FamEntlastG/0-Gesetz.html (Stand: 8.6.2018).