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Übertragung eines im Gesamthandsvermögen gebildeten Investi­tions­ab­zugs­be­trag bei Investition im Sonder-Betriebsvermögen

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Gericht / Az:
BFH, Beschluss v. 15.11.2017 VI R 44/16
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7g Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Kann ein In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag übertragen werden, wenn die Bildung im Gesamthandsvermögen und die Anschaffung im Sonderbe­triebsvermögen erfolgt?

Übertragung auch auf ein Wirtschafts­gut im SBV möglich

Bei der Bildung eines In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG liegt auch dann eine begünstige Investition vor, wenn bei einer Personengesellschaft der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag vom Ge­samt­hands­gewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Inves­titions­zeit­raums) von einem ihrer Ge­sell­schafter vorgenommen und in dessen Sonder­be­triebs­ver­mögen aktiviert wird.

Das Anlagever­mö­gen umfasst Ge­samt­hands­ver­mögen und SBV

Dem Wortlaut des § 7g Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 EStG ist daher auch dann ge­nügt, wenn das Wirtschaftsgut entgegen dem ursprünglichen Antrag der Per­so­nen­ge­sellschaft nicht im Gesamt­hands­ver­mögen angeschafft, sondern von einem Gesellschafter in dessen Sonder­be­triebsver­mögen erworben wird. Das Anlagevermögen der Gesellschaft um­fasst in steuer­licher Hinsicht auch das Son­der­be­triebsvermögen der Gesell­schafter (Mitunternehmer).

Betriebsbezogene Förderung

Die Förderung beim In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag ist betriebsbezogen. Im Gegensatz zur Rücklage nach § 6b EStG, die eine personenbezogene För­der­ung enthält.

Praxishinweis

Damit kann der In­ves­ti­tions­ab­zugs­be­trag in voller Höhe über­tragen werden. Es kommt nicht zu einer quotalen Kürzung (nach dem Umfang der Be­tei­li­gung der nicht­investieren­den Gesellschafter). Denn auch eine In­vestition im Son­der­be­triebs­vermögen kommt dem Betrieb der Ge­sell­schaft in vollem Um­fang und nicht nur teilweise in Höhe der Be­teili­gungs­quote des in­ves­tieren­den Ge­sell­schaf­ters zugute.

Die Verwaltung hat sich noch nicht geäußert. Sie weist jedoch im BMF-Schrei­ben vom 20.3.2017 auf dieses (zum damaligen Zeitpunkt noch offene) Verfahren hin1.   

Für die Größenkriterien des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist bei einer Per­so­nen­ge­sellschaft das Gesamthandsvermögen und das Sonder­be­triebs­ver­mö­gen unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungs­bilan­zen zu­sam­men­zu­rechnen2.

Der Abzug von Investitions­ab­zugs­be­trägen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im Ge­samthands- oder Son­derbe­triebs­ver­mögen befinden, ist nicht zulässig3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Tz. 5.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Tz. 4.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 20.3.2017 IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423, Tz. 4.