Aufwendungen für die künstliche Befruchtung können agwB sein
Aufwendungen für die künstliche Befruchtung können Befruchtung können nach einem BFH-Urteil vom 5.10.20171 (Az. VI R 47/15) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein, sofern der Steuerpflichtige bzw. der Partner unfruchtbar ist oder eine verminderte Fruchtbarkeit vorliegt, die einer Behandlung bedarf. Die Maßnahme muss jedoch mit inländischem Recht vereinbar sein2.
Gilt auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft