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Neujustierung des Ausbildungsendes im Kindergeldrecht

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Der BFH hat mit Urteil vom 14.9.2017 III R 19/16 seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Dies hat sich nun dahingehend geändert, dass nach der neusten Rechtsprechung die Berufs­ausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung endet, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Hierdurch ist es häufig möglich, am Ende der Ausbildungszeit einige Zeit länger steuerlich als Kind berück­sichtigt zu werden.

Praxishinweis

Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, wonach ein Studium regelmäßig mit Be­kanntgabe des Prüfungsergebnisses endet1.


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  1.  ]H 32.5 EStH „Beginn und Ende der Berufsausbildung“; BMF, Schreiben v. 8.2.2016 IV C 4 - S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Tz. 9.

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