Sponsoren-Modell führt zu Schenkung des Sponsors an den Verein
Speziell im Bereich der Sportvereine ist es ein beliebtes Modell, dass Trainer, Betreuer oder Spieler nicht direkt vom Verein vergütet werden, sondern dass ein „Sponsor“ diese bei sich als Arbeitnehmer anstellt und sie dem Verein kostenfrei überlässt. In dieser Gestaltung sah der BFH mit Urteil vom 30.8.20171 eine Schenkung des Sponsors an den Verein.
Urteilsfall
Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer2.
Arbeitnehmerüberlassung i. d. R. nur gegen angemessenes Entgelt
Eine Schenkung liegt vor, weil eine Arbeitnehmerüberlassung i. d. R. nur gegen angemessenes Entgelt erfolgt. Wird dieses Entgelt nicht erhoben, liegt darin eine freigebige Zuwendung vor. Weil in solchen Fällen der Gehaltsverzicht über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzusummieren ist (§ 14 Abs. 1 ErbStG) und der Freibetrag bei einer Schenkung an einen Verein (Steuerklasse III, § 15 Abs. 1 ErbStG) lediglich 20.000 € beträgt (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) können sich hierdurch schnell sehr hohe Schenkungssteuerbelastungen ergeben.
Beispiel
Der Hauptsponsor eines Fußballvereins stellt den Trainer und drei Spieler des Vereins in seinem Betrieb an und überlässt sie an den Verein. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Angemessen für die Überlassung wären von 400 € je Trainer/Spieler pro Monat.
Lösung
Die Überlassung stellt eine Schenkung dar. Der Betrag der Schenkung beläuft sich jährlich auf 3 Personen x 400 € x 12 Monate = 14.400 €. Über einen Zeitraum von 10 Jahren betrachtet ergibt sich damit folgende Schenkungssteuerlast:
14.400 € x 10 Jahre = 144.000 € ./. 20.000 € (Freibetrag) = 124.000 € x 30 % (Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG) = 37.200 €
Praxishinweis
Weil in solchen Fällen die Schenkungen bislang dem Finanzamt (pflichtwidrig nach § 30 Abs. 1 ErbStG) nicht angezeigt wurden, beginnt keine Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO), sodass auch Altfälle von dem Urteil betroffen sein können.