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Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke

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Pauschalsteuer ist nach der Recht-sprechung in die 35 €-Grenze ein¬zu-beziehen

Nach der Rechtsprechung des BFH1 ist die übernommene Pauschalsteuer nach § 37b EStG in die 35 €-Grenze (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) bei den Ge­schenken einzubeziehen. Somit sind Wert des Geschenks sowie das „Steuer­ge­schenk“ zusammenzurechnen.

Verwaltung wird das Urteil nicht streng anwenden

Wie der Bund der Steuerzahler mitteilt2, wird das Urteil nicht so streng an­ge­wen­det. Es bleibt bei der bisherigen Verwaltungsauffassung. Das Urteil ist am 12.9.2017 im Bundessteuerblatt3 ver­öffentlicht worden. In einer Fußnote wird da­rauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung die Verein­fachungs­regelung aus dem BMF-Schrei­ben vom 19.5.2015 weiter anwendet. Danach gilt Folgen­des:

Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 35 € ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zu­wen­dung abzustellen4. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. Sollte das Geschenk den Betrag von 35 € nicht übersteigen, ist sowohl das Geschenk als auch die übernommene Pauschalsteuer abzugsfähig.

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich da­nach, ob die Aufwen­dungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe ab­zieh­bar sind5. Daraus folgt, die Pauschal­steuer ist nur dann nicht abzugs­fähig, wenn das Geschenk den Betrag von 35 € übersteigt. Dann sind so­wohl Geschenk als auch Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.

Zusammenfassung

Zusammengefasst gilt daher Folgendes:


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 30.3.2017 IV R 13/14, BStBl 2017 II S. 892; vgl. BerP 2017 S. 470.
  2.  ]Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 29.8.2017.
  3.  ]BStBl 2017 II S. 892.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 19.5.2015 IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 25.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 19.5.2015 IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 26.