Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein häusliches Arbeitszimmer1 abzugsfähig, wenn
Höchstbetrag ist personenbezogen
Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personen- und nicht objektbezogen zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung)2. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.
Urteilsfälle
In den Urteilsfällen nutzen zwei Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag einkünftemindernd geltend machen kann3.
Praxishinweis
Der BFH widerspricht mit diesen beiden Urteilen der Verwaltungsauffassung4, wonach der Höchstbetrag objektbezogen ist. In allen noch offenen Fällen ist die personenbezogene Ermittlung zu beantragen.