Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung1. Dies hat der BFH in zwei Urteilen2, ein Urteil zur 1 %-Methode und ein Urteil zur Fahrtenbuchmethode, entschieden. Dabei hat er seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) die vom Arbeitnehmer getragen werden, den geldwerten Vorteil auf der Nutzungsüberlassung bei Anwendung der 1 %-Methode mindern.
Bei Zuzahlung liegt keine Bereicherung vor
Trägt der Arbeitnehmer gewisse Kosten selbst, fehlt es insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn der einzelne (individuelle) Kosten trägt.
Praxishinweis
Widerspruch zu Verwaltungsauffassung
Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung. Die Verwaltung war bislang der Ansicht, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt ist und deshalb keine Minderung des geldwerten Vorteils zu erfolgen hat3.
Gilt auch bei Zuzahlung zu einzelnen Kosten
Nach den Urteilen kommt es bei den Zuzahlungen nicht mehr darauf an, ob diese pauschal, entsprechend der tatsächlichen Nutzung oder über einzelne, individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) erfolgen.
Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist; insoweit trifft ihn die objektive Feststellungslast.
Kein negativer geldwerter Vorteil
Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt4. Ab Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist ebenfalls nicht möglich. In diesem Punkt folgt der BFH der Verwaltungsauffassung5.
Zusammenfassung
Damit gelten bei den Zuzahlungen folgende Grundsätze:
Zuzahlung | 1 %-Methode | Fahrtenbuchmethode |
Pauschale oder nutzungsabhänige Zuzahlung oder Übernahme von Leasingzahlungen | Minderung des geldwerten Vorteils6 | Minderung des geldwerten Vorteils7 |
Übernahme einzelner, individueller Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) | Minderung des geldwerten Vorteils8; Widerspruch zur Verwaltungsmeinung9 | Übernommene Kosten fließen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit nicht den Nutzungswert10 |
Zuzahlung zu Anschaffungskosten | Minderung des geldwerten Vorteils zum Zeitpunkt der Zahlung; verbleibende Zuzahlung kann in den Folgejahren angerechnet werden11 | Minderung des geldwerten Vorteils zum Zeitpunkt der Zahlung (nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden AK nicht um die Zuzahlung gemindert wurden); verbleibende Zuzahlung kann in den Folgejahren angerechnet werden12 |
Praxishinweis
Bei der Umsetzung dieses Urteils ist wie folgt vorzugehen:
In beiden Fällen besteht das Problem der Beweislast. Nach Auffassung des BFH müssen Aufwendungen einzelnen nachgewiesen werden.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 7.11.2006 VI R 95/04, BStBl 2007 II S. 269.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, VI R 49/14, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 3.
- [ ↑ ]BFH, Pressemitteilung 11/2017 v. 15.2.2017.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 4.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 2.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 2.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 30.11.2016 VI R 2/15, juris.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 3.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 30.11.2016 VI R 49/14, juris; BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 7-8; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR.
- [ ↑ ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2-3; H 8.1 (9, 10) EStH „Zuzahlung des Arbeitnehmers“.
- [ ↑ ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2-3; H 8.1 (9, 10) EStH „Zuzahlung des Arbeitnehmers“.