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Zuzahlungen über selbst ge­tragene Kraft­stoff­kosten mindern geld­werten Vor­teil

Kategoriegrafik

Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeit­neh­mers an den Arbeit­ge­ber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung1. Dies hat der BFH in zwei Urteilen2, ein Urteil zur 1 %-Methode und ein Urteil zur Fahrten­buch­methode, entschieden. Dabei hat er seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pau­scha­les Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten (z. B. Kraft­stoff­kosten) die vom Arbeitnehmer getragen werden, den geldwerten Vor­teil auf der Nutzungs­über­las­sung bei Anwendung der 1 %-Methode mindern.

Bei Zuzahlung liegt keine Bereicherung vor

Trägt der Arbeitnehmer gewisse Kosten selbst, fehlt es insoweit fehlt es an einer Be­reiche­rung des Arbeitnehmers und damit an einer Grund­vor­aus­setzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn der einzelne (in­dividuelle) Kosten trägt.

Praxishinweis

Widerspruch zu Verwaltungsauffassung

Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung. Die Verwaltung war bislang der Ansicht, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraft­fahr­zeugkosten (z. B. Treibstoff­kosten, Versicherungsbeiträge, Wagen­wä­sche) durch den Arbeitnehmer kein an der tatsächlichen Nutzung be­messe­nes Nutzungsentgelt ist und deshalb keine Minderung des geldwerten Vorteils zu erfolgen hat3.

Gilt auch bei Zuzahlung zu einzelnen Kosten

Nach den Urteilen kommt es bei den Zuzahlungen nicht mehr darauf an, ob diese pauschal, entsprechend der tatsächlichen Nutzung oder über ein­ze­lne, individuelle Kosten (z. B. Kraft­stoff­kosten) erfolgen.

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst ge­tra­ge­nen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Ar­beit­neh­mer den geltend gemachten PKW-be­zogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist; insoweit trifft ihn die objektive Feststellungslast.

Kein negativer geldwerter Vorteil

Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Über­las­sung eines Dienst­wagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienst­wagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Woh­nung und Arbeitsstätte übersteigt4. Ab Abzug als Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus nichtselbstständiger Arbeit ist ebenfalls nicht möglich. In diesem Punkt folgt der BFH der Verwaltungsauffassung5.

Zusammenfassung

Damit gelten bei den Zuzahlungen folgende Grundsätze:

Zuzahlung1 %-MethodeFahrten­buch­methode
Pauschale oder nutzungs­ab­hänige Zu­zahlung oder Über­nahme von Leasing­zah­lun­genMinderung des geldwerten Vor­teils6Minderung des geldwerten Vorteils7
Übernahme einzelner, in­di­vi­du­eller Kosten (z. B. Kraft­stoff­kosten)Minderung des geldwerten Vor­teils8; Widerspruch zur Ver­wal­tungs­mei­nung9Übernommene Kosten flie­ßen nicht in die Ge­samt­kosten ein und er­höhen so­mit nicht den Nutzungs­wert10

Zuzahlung zu Anschaffungs­kostenMinderung des geldwerten Vor­teils zum Zeitpunkt der Zah­lung; ver­blei­ben­de Zu­zah­lung kann in den Folge­jahren an­ge­rech­net wer­den11Minderung des geld­werten Vor­teils zum Zeit­punkt der Zah­lung (nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßge­ben­den AK nicht um die Zu­zahlung ge­min­dert wurden); ver­blei­bende Zu­zah­lung kann in den Folge­jahren an­ge­rech­net wer­den12

Praxishinweis

Bei der Umsetzung dieses Urteils ist wie folgt vorzugehen:

Für die Jahre 2015 und früher ist eine Korrektur des geldwerten Vorteils nur im Wege der Veranlagung möglich, soweit die Bescheide noch nicht be­standskräftig sind.
Für das Jahr 2016 ist die Lohnsteuer über den Lohnsteuerjahresausgleich nach § 42b EStG zu korrigieren. Damit ändert sich auch die Be­mes­sungs­grundlage für die Sozialversicherung.

In beiden Fällen besteht das Problem der Beweislast. Nach Auffassung des BFH müssen Auf­wendungen einzelnen nachgewiesen werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 7.11.2006 VI R 95/04, BStBl 2007 II S. 269.
  2.  ]BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15, VI R 49/14, juris.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 3.
  4.  ]BFH, Pressemitteilung 11/2017 v. 15.2.2017.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 4.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 2.
  7.  ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 2.
  8.  ]BFH, Urteil v. 30.11.2016 VI R 2/15, juris.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 3.
  10.  ]BFH, Urteil v. 30.11.2016 VI R 49/14, juris; BMF, Schreiben v. 19.4.2013 IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S. 513, Rz. 7-8; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR.
  11.  ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2-3; H 8.1 (9, 10) EStH „Zuzahlung des Arbeitnehmers“.
  12.  ]R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2-3; H 8.1 (9, 10) EStH „Zuzahlung des Arbeitnehmers“.

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