Preisabschlägen an private Krankenkassen
Pharmazeutische Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Rabatte zu gewähren. Das BMF unterscheidet für umsatzsteuerliche Zwecke (bislang) danach, wer Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser (die Krankenkasse) in eine umsatzsteuerliche Leistungskette eingebunden ist. So werden Abschläge an gesetzliche Krankenkassen als Entgeltsminderungen anerkannt, Abschläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherungen dagegen nicht1.
Den Luxemburgern Richtern wurde vom V. Senat des BFH die Frage vorgelegt, ob ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der V. Senat nun dem EuGH vorgelegt2. Er hält es für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz3 wenn Preisabschläge an private Krankenkassen anders als Abschläge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Besteuerungsgrundlage nicht mindern, obwohl beide Preisabschläge Kostenbestandteil des pharmazeutische Unternehmers bilden. Nach Auffassung des BFH handele es sich um vergleichbare Sachverhalte, bei denen eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung nicht erkennbar sein soll.
Praxishinweis
Arzneimittellieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz. Beim XI. Senat ist derzeit ein vergleichbarer Fall anhängig (XI R 14/15).