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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Preisabschlägen an private Krankenkassen bei Arzneimitteln

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Preisabschlägen an private Kranken­kassen

Pharmazeutische Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Rabatte zu gewähren. Das BMF unter­scheidet für umsatzsteuerliche Zwecke (bislang) danach, wer Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser (die Krankenkasse) in eine umsatzsteuerliche Leistungskette eingebunden ist. So werden Abschläge an gesetzliche Krankenkassen als Entgeltsminderungen anerkannt, Ab­schläge an Unternehmen der privaten Krankenversicherungen dagegen nicht1.

Den Luxemburgern Richtern wurde vom V. Senat des BFH die Frage vorgelegt, ob ein pharma­zeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn

der Unternehmer diese Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert,
die Apotheken umsatzsteuerpflichtig an privat Krankenversicherte liefern,
der Versicherer der Krankheitskostenversicherung (private Krankenversicherung) seinen Ver­sicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet und
Regelung zur Zahlung eines „Abschlags“ an die private Krankenversicherung verpflichtet ist.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der V. Senat nun dem EuGH vorgelegt2. Er hält es für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichbehandlungs­grundsatz3 wenn Preisabschläge an private Krankenkassen anders als Abschläge im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Besteuerungsgrundlage nicht mindern, obwohl beide Preis­abschläge Kostenbestandteil des pharmazeutische Unternehmers bilden. Nach Auffassung des BFH handele es sich um vergleichbare Sachverhalte, bei denen eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung nicht erkennbar sein soll.

Praxishinweis

Arzneimittellieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem Regel­steuer­satz. Beim XI. Senat ist derzeit ein vergleichbarer Fall anhängig (XI R 14/15).


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  1.  ]Vgl. BMF, Schreiben v. 14.11.2012 IV D 2 - S 7200/08/10005, BStBl 2012 I S. 1170.
  2.  ]BFH, Beschluss v. 22.6.2016 V R 42/15, BFH/NV 2016 S. 1528 (Az. des EuGH: C-462/16).
  3.  ]Vgl. Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

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