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Ertragsteuerliche Be­hand­lung von Ent­lassungs­ent­schädigungen

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Das BMF-Schreiben zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertrag­steuerlichen Behandlung von Entlassungs­ent­schädi­gungen wurde auf­grund der Rechtsprechung geändert1. Für die Anwendung der Fünf­tel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG muss eine Ab­fin­dung zusammen­ge­ballt in einem Jahr zufließen2. Der Zu­fluss mehrerer Teil­be­träge in unter­schied­lichen Jahren ist daher schäd­lich.

Aus Ver­ein­fachungs­grün­den wird es nicht bean­standet, eine gering­fügige Zahlung an­zu­nehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Haupt­leistung be­trägt. Nach der Alt­fassung waren es maxi­mal 5 %3. Mit der Er­höhung auf 10 % wendet die Finanz­ver­wal­tung auf die Recht­sprechung des BFH an4.

Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berück­sichtigung der kon­kreten in­di­viduellen Steuer­be­lastung als gering­fügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Auch hiermit re­agiert die Finanz­ver­waltung auf die Rechtsprechung5.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 4.3.2016 IV C 4 - S 2290/07/10007 :031, juris.
  2.  ]BFH, Urteil v. 14.8.2001 XI R 22/00, BStBl 2002 II S. 180.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 1.11.2013 IV C 4 - S 2223/07/0018:005, BStBl 2013 I S. 1326, Rz. 8.
  4.  ]BFH, Urteil v. 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014 S. 1514.
  5.  ]BFH, Urteil v. 13.10.2015 IX R 46/14, BFH/NV 2016 S. 133; vgl. BerP 2016 S. 13.

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